Der Bundestag hat am 16. April in erster Lesung über einen Gesetzesentwurf zur Reform des Mietspiegelrechts beraten, um eine einheitliche Regelung zu schaffen. Dabei verspricht sich der Gesetzgeber zum einen, die Aussagekraft durch einen gemeinsamen Standard zu erhöhen und zum anderen, mehr Städte und Gemeinden zur Erstellung von Mietspiegeln zu motivieren.
Nun ist der Entwurf beim Rechtsausschuss zur Prüfung eingegangen. Sollte er wie geplant durchgesetzt werden, sollen Mieter und Vermieter künftig beispielsweise verpflichtet werden, Auskunft über Miete und bestimmte Wohnungsmerkmale für die Erstellung eines akkuraten Mietspiegels zu geben.
Bereits im November 2020 begrüßte der VDIV Deutschland den Ansatz, Mietspiegel in der Qualität zu steigern und zudem ihre Verbreitung zu verstärken (» der VDIV berichtete). Durch diese Maßnahmen kann auch die Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter erhöht werden. Der VDIV kritisierte jedoch stellenweise die geplante praktische Umsetzung. Im Gesetz wurde keine ausdrückliche Sanktionsmöglichkeit geregelt, wodurch die Durchsetzbarkeit der Auskunftspflicht weiterhin zu Schwierigkeiten führen würde. Durch die nun eingeführten Bußgelder wurde diesem Aspekt entgegengewirkt.
Herausforderungen für einen erfolgreichen Mietspiegel
Schwierig erweist sich zudem, dass Wohnimmobilienverwalter zukünftig gemäß dem neu eingeführten § 558g BGB-E als rechtsgeschäftliche Vertreter der Eigentümer, Vermieter und Mieter von den zuständigen Behörden für benötigte Auskünfte in Anspruch genommen werden können. Allerdings verfügen viele Verwaltungen lediglich über Gebäudedaten, jedoch kaum über Daten zu den Bewohnern.
Auch die Begründung einer Mieterhöhung könnte durch die Etablierung einheitlicher Mietspiegel erschwert werden. Laut VDIV Deutschland sollte es Vermietern freistehen, die Angaben eines qualifizierten Mietspiegels kritisch zu hinterfragen, vor allem dann, wenn die Datengrundlagen nahegelegener vergleichbarer Wohnungen plausibler erscheinen.
Die verlängerten Bindungszeiträume der Mietspiegel sieht der Spitzenverband ebenfalls kritisch. Es ist davon auszugehen, dass Mietpreise dadurch weiter von der allgemeinen Marktentwicklung abgespalten werden. Durch die Verlängerung des Betrachtungszeitraums, der mit Wirkung zum 1. Januar 2020 von vier auf sechs Jahre erhöht wurde, werden Mietpreiserhöhungen zusätzlich begrenzt.
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