Elektromobilität und Barrierefreiheit erneut im Bundesrat

Am vergangenen Freitag wurde ein Gesetzentwurf der Länder Bayern, Sachsen und Hessen in den Bundesrat eingebracht. Der Antrag zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des BGB zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität wurde bereits im vergangenen Jahr beraten und steht nun erneut auf der Tagesordnung

Erleichterung für barrierereduzierende Umbauten und Elektromobilität

Der Gesetzantrag der Länder Bayern, Sachsen und Hessen sieht eine Vereinfachung barrierereduzierender Umbauten vor. Diese Modernisierungen können in Wohnungseigentümergemeinschaften künftig mit einer doppelt qualifizierten Mehrheit genehmigt werden, wenn dadurch die Eigenart der betreffenden Wohnanlage geändert wird. Wird die Eigenart der Wohnanlage nicht verändert, soll die erforderliche Zustimmung der nicht unerheblich beeinträchtigten Miteigentümer entbehrlich sein. Gleiches gilt im Bereich der Elektromobilität. Demnach soll die Installation einer Ladestation für elektrisch betriebene Fahrzeuge künftig ohne Zustimmung der erheblich beeinträchtigten Miteigentümer entbehrlich möglich sein.

Der DDIV äußerte sich bereits bei der erstmaligen Veröffentlichung zum Gesetzantrag und sieht durchaus umfassenden Änderungsbedarf in den betreffenden Themenfeldern. Eine Änderung der Regelungen sollte jedoch in eine Reform des Wohnungseigentumsgesetzes eingebettet werden, der eine umfassende Analyse der bestehenden Schwachstellen des Gesetzes vorangeht. Der DDIV etablierte hierzu bereits vor zwei Jahren ein Experten-Team aus namhaften Juristen und Praktikern. Im Rahmen der DDIV-Denk-Werkstatt wurden Schwachstellen des Gesetzes diskutiert und mögliche Lösungsansätze erörtert.

Darüber hinaus plädiert der DDIV für ein Sofortprogramm in Höhe von 100 Mio. Euro zur Förderung der privaten Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern. Der Einbau der erforderlichen Ladeinfrastruktur ist oftmals kostenintensiv und technisch aufwändig – und wird daher von vielen Eigentümern gescheut. Ein staatliches Anreiz-oder Sofortprogramm baut finanzielle Hürden ab.

Prinzip der sachlichen Diskontinuität

Das erneute Befassen des Bundesrats mit dem Antrag geht auf das Prinzip der sachlichen Diskontinuität zurück. Ebenso wie die personelle Diskontinuität, nach der die Legitimation der Abgeordneten durch das Volk nur für eine Legislaturperiode gilt und demnach der neu gewählte Bundestag nicht an seine Vorgänger gebunden ist, verfallen bei der sachlichen Diskontinuität alle Gesetzentwürfe, wenn sie bis Ende der Legislaturperiode nicht abgearbeitet wurden. Das Prinzip ist zwar nicht direkt im Grundgesetz verankert, ergibt sich jedoch aus § 125 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages („Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt.”).

Im vorliegenden Fall wurde der Bundesratsantrag der Bundesregierung bereits zur Stellungnahme vorgelegt, allerdings nicht dem Bundestag zur Beschlussfassung. Aus diesem Grund fiel der Gesetzentwurf zur Förderung von Barrierefreiheit und Elektromobilität dem Diskontinuitätsprinzip zum Opfer und bedarf einer erneuten Beratung im Bundesrat mit anschließender Zuleitung an die Bundesregierung.

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