DDIV-Gutachten zur Berufszulassungsregelung: Weiterbildungspflicht ist kein Ersatz für Sachkundenachweis

Die Erlaubnis- und Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter tritt am 1. August 2018 in Kraft. Das Gesetz sieht eine 20-stündige Pflicht zur Weiterbildung innerhalb von drei Jahren vor. Dies entspricht 6,7 Stunden jährlich. Ein Sachkundenachweis dagegen entfiel. Darüber hinaus müssen Verwalter künftig über Qualifikation und Weiterbildungen informieren. Auch eine Berufshaftpflichtversicherung ist vorzuweisen.

Die Details zur Berufshaftpflichtversicherung sowie zur Weiterbildungs- und Informationspflicht werden in der ausführenden Verordnung reglementiert. Ein erster Entwurf des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wurde dem DDIV Ende Oktober zur Kommentierung vorgelegt.

DDIV-Gutachten: Weiterbildungspflicht ohne Sachkundenachweis greift zu kurz

Bereits vor Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs beauftragte der DDIV Uni.-Prof. Dr. Christian Armbrüster (FU Berlin), den Entwurf der ausführenden Verordnung einer eingehenden juristischen Prüfung zu unterziehen.

Das Gutachten kommt dabei zu folgenden Ergebnissen:

  • Weiterbildungspflicht ohne Sachkundenachweis wird den Anforderungen an die Tätigkeit des Immobilienverwalters kaum gerecht
  • Zertifizierung der Weiterbildungsträger und Ausdifferenzierung der Fortbildungsangebote sichern Qualität am Markt
  • Ausdehnung der Versicherungspflicht auf Betriebshaftpflichtversicherung

Die Bestimmungen der Weiterbildungspflicht sind aus Sicht des DDIV zu kurz gedacht. Eine Weiterbildungspflicht ohne Sachkundenachweis, der den Zugang zur Tätigkeit regelt, wird den Anforderungen an die komplexe Tätigkeit nicht gerecht. Weiterbildung baut auf bestehenden Kenntnissen und Fähigkeiten auf, die hier jedoch nicht zu Grunde gelegt werden. Nach wie vor ist damit der Zugang zur Tätigkeit nicht vom Gesetzgeber geregelt.

Weiterbildungsanbieter zertifizieren und Qualität der Angebote sichern

An die inhaltlichen und organisatorischen Standards einer Fortbildung sind demnach besondere Anforderungen zu stellen. Verbindliche Qualitätsstandards oder eine Zertifizierung der Weiterbildungsträger sind im Entwurf der ausführenden Verordnung derzeit nicht verankert. Auch eine flächendeckende Lernerfolgskontrolle fehlt. Der DDIV sieht hier Anpassungsbedarf, um die Qualität der Angebote zu sichern.

Bürokratie abbauen, Verwaltungsaufwand minimieren

Laut Verordnungsentwurf müssen Immobilienverwaltungen jährlich über absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen informieren. Der Informationsgehalt einer jährlichen Mitteilung ist jedoch äußerst gering und zudem mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Der DDIV setzt sich daher für eine dreijährige Informationspflicht ein. Dies minimiert den Bürokratieaufwand erheblich.

Wohnimmobilienverwalterinnen und -verwalter betreuen ein Immobilienvermögen von mehreren Milliarden Euro. Sie zeichnen zudem für die technische Instandhaltung des Gebäudes verantwortlich. Eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung allein wird den umfangreichen Haftungsrisiken von Immobilienverwaltern nicht gerecht. Aus Sicht des DDIV sollte daher die Versicherungspflicht auch auf die Betriebshaftpflichtversicherung ausgedehnt werden.

DDIV – Die Stimme der Immobilienverwalter

Der DDIV begleitete das Gesetzgebungsverfahren aktiv und vertrat die Interessen der Immobilienverwalter u. a. in mehreren Stellungnahmen und einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie im Deutschen Bundestag. 

Die Stellungnahmen des DDIV sowie das Gutachten von Prof. Dr. Armbrüster können beim DDIV per E-Mail kostenfrei unter » info@ddiv.de angefordert werden. 

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