Der Hamburger Senat hat für das gesamte Stadtgebiet ohne sachliche Einschränkungen eine neue Mietpreisbegrenzungsverordnung erlassen. Sie gilt vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2025. Zum selben Termin ist in Nordrhein-Westfalen eine neue Mieterschutzverordnung mit einer Laufzeit von ebenfalls fünf Jahren in Kraft getreten. Sie bündelt die bis dato getrennten Verordnungen zur Mietpreisbremse, der abgesenkten Kappungsgrenze und der verlängerten Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlungen. In Rheinland-Pfalz wird Anfang Oktober eine neue Mietpreisbegrenzungsverordnung in Kraft treten.
Kern der Hamburger Verordnung ist die Begrenzung von Mieten bei einer Neuvermietung auf zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Falls Vermieter die zulässige Miethöhe überschreiten, können Mieter zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Der Senat erhofft sich von der Mietenregulierung eine langfristige Entspannung auf dem Wohnungsmarkt. Die Mietpreisbremse war in Hamburg erstmals 2015 eingeführt, vom Landgericht Hamburg jedoch mangels Begründung für unwirksam erklärt worden. Der Senat hatte die Verordnung im Juli 2018 erneut erlassen. Die neue Verordnung knüpft nun nahtlos an deren Laufzeit an.
Im Land Nordrhein-Westfalen wurde mit der Bündelung der bislang auf drei Verordnungen verteilten Vorschriften zum Mieterschutz auch deren Geltungsbereich neu definiert. Die neue Verordnung benennt 18 Städte, in denen der Wohnungsmarkt besonders angespannt ist. Grundlage für diese Festlegung ist ein Gutachten, das die Empirica AG im Auftrag des nordrhein-westfälischen Bauministeriums erstellt hat.
In Rheinland-Pfalz wird die bereits bestehende Mietpreisbegrenzungsverordnung ab Oktober um fünf Jahre verlängert. Sie gilt künftig in neben Landau in der Pfalz, Mainz, Speyer und Trier auch in Ludwigshafen am Rhein.
Und in Bayern wird die Mietpreisbremse zunächst bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Danach soll die Gebietskulisse aus bislang 162 Kommunen geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
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