Explizit verboten waren Besichtigungen von Kauf- oder Mietobjekten in den vergangenen Wochen zwar nicht, doch haben die Kontaktverbote und Ausgangsbeschränkungen Begehungen erheblich erschwert. Im Zuge der Lockerungen der Vorsichtsmaßnahmen können die Verwaltungen, die in der Vermittlung tätig sind, aufatmen: Makler, Vermieter oder Verkäufer – also “haushaltsfremde″ Kontaktpersonen – dürfen zusammenlebenden anderen Personen ihre Vermarktungsobjekte wieder zeigen. Die zulässige Teilnehmerzahl variiert von Bundesland zu Bundesland.
Aufgrund der Abstandsgebote sollten vorrangig Einzelbesichtigungen stattfinden. Massenbesichtigungen bleiben verboten. Bei den Begehungen müssen Anbieter und Interessenten die vom Bundesarbeitsministerium vorgegebenen Abstands- und Hygieneregeln einhalten. Eine bundesweite Maskenpflicht gilt zwar nur für Bereiche, in denen das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann. Doch zum Schutz aller Beteiligten spricht nichts dagegen, bei Besichtigungen einen Nasen- und Mundschutz zu tragen. Für einen Desinfektionsspender an der Wohnungstür wird manch ein Interessent dankbar sein. Die Reinigungsintervalle der Räumlichkeiten sollen an die Häufung der Begehungen angepasst und gegebenenfalls verkürzt werden. Alle notwendigen Informationen werden am besten nicht in gedruckter Form oder gar in einer Materialmappe zur Verfügung gestellt, sondern im Vorfeld der Besichtigung elektronisch übermittelt. Das ermöglicht zugleich eine effiziente Begehung.
Für Interessenten, die möglicherweise aus Angst nicht persönlich zur Besichtigung kommen wollen, kann der Anbieter eine virtuelle Besichtigung durchführen und damit auch sein persönliches Risiko minimieren. Viele Fragen können auch per Telefon oder im Rahmen einer Videokonferenz geklärt werden.
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