VDIV Deutschland kritisiert Entwurf zur Verschärfung der Mietpreisbremse

Die Bundesregierung plant Änderungen bei den Regelungen zur sogenannten Mietpreisbremse. Davon sind auch Immobilienverwaltungen betroffen, da die Mietverwaltung eine ihrer Kernkompetenzen darstellt. Folgerichtig hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz den Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland) um eine Stellungnahme zum „Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelung über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn gebeten. Mehrere im Referentenentwurf aufgeführte Punkte betreffen Immobilienverwalter direkt und werden nachfolgend vorgestellt.

Ortsübliche Vergleichsmiete kaum zu berechnen

Die Miete in einem von der Mietpreisbremse betroffenen Markt darf bei Neuvermietung nicht mehr als zehn Prozent über der ortüblichen Vergleichsmiete liegen. Ihre Berechnung ist nach Angaben der VDIV-Mitglieder jedoch komplex. Insofern trifft Immobilienverwalter und Vermieter nicht nur ein erheblicher Verwaltungsaufwand bei der Bestimmung der Miete, sondern setzt sie im Falle von Fehlern einem erheblichen Haftungsrisiko aus.

Fazit: Die ortsübliche Vergleichsmiete ist aus VDIV-Sicht als Bezugsgröße für eine Mieterhöhung bei Wiedervermietung ungeeignet.

Höherer Aufwand und rechtliche Unsicherheit

Mieter haben gegenüber Vermietern einen Auskunftsanspruch auf Informationen zu Vormiete, Modernisierungsmaßnahmen und Erstvermietungs- beziehungsweise Erstnutzungsdatum. Das ist für Vermieter oder Verwalter mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden – nicht zuletzt, weil sie hierbei die aufwendigen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) umsetzen müssen.

Fazit: Die Auskunftspflicht ist nicht nur mit erheblichem Aufwand verbunden. Es ist aus Sicht des VDIV bedenklich, Vermieter zur Weitergabe von personenbezogenen Daten zu verpflichten, die durch die DVSGO geschützt werden sollen.

Rechtsunsicherheit für Vermieter in Kauf genommen

Der Mieter hat zukünftig einen Anspruch auf Rückzahlung der gesamten ab Beginn des Mietvertrages zu viel gezahlten Miete. Dazu muss er den Verstoß gegen die Mietpreisbremse in den ersten 30 Monaten nach Mietbeginn rügen. Auch danach soll der Mieter noch einen Rückzahlungsanspruch haben, jedoch dann erst ab dem Zugang der Rüge. Die Verschärfungen werden damit begründet, dass die derzeitige Regelung noch genügend Anreize für Vermieter böte, die bestehenden Bestimmungen zur Mietpreisbremse nicht einzuhalten. Es wird per se davon ausgegangen, dass sich Vermieter bewusst gesetzeswidrig verhalten. Dem widerspricht der VDIV entschieden und erwartet eine Streichung des Passus.

Zweischneidig ist der Entwurfstext in Fragen der Rechtsunsicherheit bei der zulässigen Miethöhe. Einerseits soll ihr durch die Begrenzung auf die 30-Monate-Frist Rechnung getragen werden. Aber nur für den Mieter. Denn andererseits bedeutet dieser Passus 30 Monate rechtliche Unsicherheit für den Vermieter.

Fazit: Der VDIV plädiert dafür, etwaige Rückzahlungsansprüche zeitnah geltend machen zu müssen.

Beurteilung von Modernisierungen

Es obliegt Immobilienverwaltungen und Vermietern zu entscheiden, ob eine Modernisierung umfangreich im Sinne des Gesetzgebers war und damit die Mietpreisbremse gilt. Diese Feststellung ist aber nicht nur äußerst komplex, sondern kann zudem erhebliche Haftungsrisiken bergen.

Fazit: Der Referentenentwurf lässt in diesem Punkt die Interessen von Immobilienverwaltungen und Vermietern außer Acht und schafft Haftungsrisiken.

Die vollständige Stellungnahme des VDIV ist in Kürze auf den Seiten des BMJV einsehbar.

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