Die neue Versicherungs- und Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter

Der Gesetzgeber hat sich nach längerer Diskussion entschieden, das Berufsbild des Wohnimmobilienverwalters durch mehrere Neuregelungen in der Gewerbeordnung ab dem 1. August 2018 bestimmten Anforderungen zu unterwerfen. Darin liegt ein wichtiger Schritt zur Professionalisierung eines zuvor weitgehend ungeregelten Berufsbilds.

Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die Anforderungen an die Aufgaben von Wohnimmobilienverwaltern in technischer, wirtschaftlicher und nicht zuletzt in rechtlicher Hinsicht immer weiter gestiegen sind. Vor diesem Hintergrund war die Regelung überfällig. Der Vortrag betrifft ihre beiden Kernelemente: die Weiterbildungspflicht und die Einführung einer Pflicht-Haftpflichtversicherung.

Weiterbildung: 20 Stunden in drei Jahren

Nach der Neuregelung sind Wohnimmobilienverwalter zur Weiterbildung verpflichtet (§ 34c Abs. 2a GewO n.F.) Innerhalb von drei Jahren müssen Verwalter und ihre Beschäftigten 20 Weiterbildungsstunden absolvieren. Die Schaffung einer solchen Weiterbildungspflicht ohne vorangehenden Sachkundenachweis ist durchaus problematisch, da Weiterbildung eine diesbezügliche Ausbildung voraussetzt, auf der sie aufbaut. Der Gesetzgeber hat sich trotzdem entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf letztlich gegen die Einführung eines Sachkundenachweises entschieden. Für die Praxis stellt sich in dieser Situation die Frage, wie die dadurch entstehenden Schwierigkeiten bei der adressatenbezogenen und effizienten Ausgestaltung der Weiterbildungsangebote bewältigt werden können. Der Vortrag zeigt dazu einige Wege auf. Die Anbieter von Weiterbildungsmaßnahmen haben zudem bestimmte Qualitätsanforderungen einzuhalten und sicherzustellen. Auch darauf gehen wir auf dem 26. Deutschen Verwaltertag ein, ebenso wie auf die vorgesehenen Lernerfolgskontrollen und auf die bei der Behörde einzureichenden Nachweise über die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen.

Pflichtversicherung: Was ist geregelt?

Der Gesetzgeber schreibt nunmehr eine Haftpflichtversicherung vor (§ 34c Abs. 1 Nr. 3 GewO n.F.). Der Vortrag geht der Frage nach, was damit genau gemeint ist. Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die lediglich reine Vermögensschäden deckt, führt zu Deckungslücken bei Sachschäden am Sonder- und Gemeinschaftseigentum und bei Personenschäden. Daher bedarf es zusätzlich einer Betriebshaftpflichtversicherung. Ob die Deckung in separaten Verträgen oder in einem kombinierten Versicherungsprodukt zu beschaffen ist, erscheint hingegen unerheblich.

Der Vortrag behandelt auch weitere Fragen der Ausgestaltung des Versicherungsschutzes. Dies gilt etwa für die Beschreibung der Pflichtverletzung, die den Versicherungsfall begründet, und für Serienschadenklauseln. Ein besonderes Augenmerk wird auf die erforderliche und sachgerechte Versicherungssumme gelegt. Nicht zuletzt darauf, inwieweit nach der Größe des Verwaltungsunternehmens differenziert werden sollte. Auch die sog. Jahresmaximierung wird betrachtet, also diejenige Abrede, aus der hervorgeht, wie oft die pro Versicherungsfall vereinbarte Versicherungssumme jährlich insgesamt zur Verfügung steht. Ein weiteres wichtiges Element des Versicherungsschutzes ist der Katalog der Risikoausschlüsse, etwa für wissentliche Pflichtverletzungen.

Abschließend wird beleuchtet, wie sinnvoll weitere, gesetzlich nicht vorgeschriebene Versicherungen erscheinen – etwa eine Büro-Haftpflichtdeckung, eine Vertrauensschadenversicherung oder eine Cyberrisiko-Deckung.

Wir beantworten Ihre Fragen – auf dem 26. Deutschen Verwaltertag

Das neue Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung wirft bei Ihnen Fragen auf? Schießen Sie Ihre Wissenslücken und informieren Sie sich über das neue Gesetz und dessen Auswirkungen auf Ihren Berufsalltag – auf dem 26. Deutschen Verwaltertag am 6. und 7. September in Berlin. Ihre Anmeldung nehmen wir unter » www.deutscher-verwaltertag.de entgegen.

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