Seit dem 1.9.2001 geltenden Mietrecht haben sich viele Fristen geändert. Die wichtigsten, die Sie kennen müssen, sehen Sie hier auf einen Blick.
- Betriebskosten/ Abrechnungsfrist: spätestens innerhalb 1 Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums
- Fristlose Kündigung/ Zahlungsverzug: Verlängerung der Schonfrist auf 2 Monate ab Einreichung der Räumungsklage
- Indexmiete/ Wohnraum: unbegrenzt möglich
- Kündigungsfrist/ Mieter: 3 Monate unabhängig von der Laufzeit
- Kündigungsfrist/ Vermieter: 3 Monate, ab einer Laufzeit von 5 Jahren: 6 Monate, ab einer Laufzeit von 8 Jahren: 9 Monate
- Mieterhöhung nach § 558 BGB/ Klagefrist: spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist
- Mieterhöhung/ Sonderkündigungsrecht: bis zum Ablauf des 2. Monats nach Zugang der Erhöhung zum Ablauf des übernächsten Monats
- Modernisierung/ Ankündigungsfrist: 3 Monate vor Beginn der Arbeiten
- Modernisierungserhöhung/ Zahlungszeitpunkt: Erhöhungseintritt mit Beginn des 3. Monats ab Zugang des Erhöhungsschreibens
- Staffelmiete: unbegrenzt möglich
- Zeitmietvertrag/ Befristungsgrenze: mit Befristungsgrund unbegrenzt möglich