Der Verwalter des gemeinsamen Wohneigentums muss alle Eigentümer mindestens zwei Wochen vor der Eigentümerversammlung schriftlich einladen. Die Einladung muss alle Tagesordnungspunkte enthalten, über welche ein Beschluss gefasst werden soll. So ist gewährleistet, dass alle Eigentümer in der Lage sind, sich auf die Versammlung vorzubereiten. Im Verwaltervertrag oder anderen Vereinbarungen können, mehrheitlich getroffen, kürzere oder längere Fristen vereinbart werden. Das Gesetz sieht hierfür explizit die Textform vor. Im Unterschied zur Schriftform heißt das, dass das Dokument keine eigenhändige Unterschrift des Verwalters oder Einberufenden tragen muss. Lediglich die Person muss durch Grußformel oder andere Bestandteile sichtbar sein. Analog zum technischen Fortschritt, kann also auch problemlos via Fax oder E-Mail einberufen werden. Hier muss allerdings sichergestellt werden, dass alle Wohnungseigentümer auch angeschrieben werden, die zum jeweiligen Zeitpunkt im Grundbuch stehen. Befindet sich die Immobilie im Besitz von Eheleuten oder Erbengemeinschaften, muss jeder daraus grundsätzlich namentlich geladen werden.
Lassen Sie sich mit dem Verschicken der Einladungen besser nicht allzu viel Zeit. Für den Fristbeginn kommt es nämlich auf den Zugang der Einladung beim einzelnen Wohnungseigentümer an. Nicht wann Sie das Schreiben in den Postbriefkasten geworfen haben. Kalkulieren Sie also diesen Postweg unbedingt mit ein.
Denken Sie auch daran, dass nach §§ 193 BGB Samstage, Sonntage und Feiertage nicht mitgerechnet werden.