Bei der Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete sah § 2 Abs. 1 Nr. 3 MHG eine Kappungsgrenze von 30 % vor.
Diese Kappungsgrenze ist nunmehr in § 558 Abs. 3 BGB von 30 auf 20 % abgesenkt worden. Hieraus folgt, dass Vermieter die Miete innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren höchstens um 20 % erhöhen dürfen, eine abweichende Vereinbarung im Mietvertrag zum Nachteil des Mieters wäre unwirksam. Die Obergrenze für die Mieterhöhung ist unabhängig von der Kappungsgrenze jedoch nach wie vor die ortsübliche Vergleichsmiete.