Archiv für August 2024

Koordinierte Ländererlasse zum Grundsteuer-Bundesmodell

Wir haben berichtet.

Bei einer solchen Abweichung könne das Übermaßverbot verletzt sein, so die Argumentation des Bundesfinanzhofs und nun auch der Länder. Den niedrigeren gemeinen Wert muss der Steuerpflichtige schlüssig darlegen. Als Nachweis kann ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses, eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Sachverständigen dienen. Auch ein innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommener Kaufpreis ist als Nachweis geeignet. Voraussetzung ist, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse zwischen dem Zustandekommen des Kaufpreises und dem Hauptfeststellungszeitpunkt nicht verändert haben.

Der Runderlass gilt für die elf Länder, die ab 2025  die Grundsteuer nach dem sogenannten Bundesmodell erheben. Der Bundesfinanzhof hatte in zwei inhaltsgleichen Beschlüssen zur neuen Grundsteuer nach diesem Modell entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen niedrigeren gemeinen Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Den Ansatz des nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Werts sieht das Gesetz nicht vor.

Der Runderlass ist hier einsehbar.

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Erleichterung für Betreiber von Ladesäulen und Stromspeichern geplant

Bundestagsdrucksache 20/12351

Unter anderem will die Ampel-Regierung regeln, dass alle Entnahmen und Leistungen von Strom an der Ladesäule dem Ladesäulenbetreiber zugeordnet werden. Er fingiert als maßgeblicher Versorger und Steuerschuldner. Komplizierte Einzelfallprüfungen von komplexen vertraglichen Geschäftsmodellen entfallen damit. Für das bidirektionale Laden – beispielsweise von der heimischen PV-Anlage zum Elektrofahrzeug und von dort zu heimischen Elektrogeräten – schafft der Gesetzentwurf klare Vorgaben, sodass Nutzer von Elektrofahrzeugen steuerrechtlich nicht zu Versorgern und damit zu Steuerschuldnern werden.

Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Erweiterung der bisherigen Stromspeicherdefinition in § 5 Absatz 4 Stromsteuergesetz-E: Stromspeicher werden künftig technologieoffen erfasst und als Teil des Versorgungsnetzes betrachtet, wenn sie der Stromspeicherung dienen. Erst bei der Entnahme des Stroms aus dem Speicher kommt es zur Prüfung der Steuerentstehung, Doppelbesteuerung von ein- und ausgespeistem Strom wird somit vermieden.

Darüber hinaus wird die sogenannte Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben. Künftig müssen Erzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten nicht mehr gemeinsam betrachtet werden. Für die Beurteilung der Steuerbefreiungen wird künftig durch einen einheitlich Anlagenbegriff auf den jeweiligen Standort abgestellt. Und schließlich ist vorgesehen, diverse Anzeige- und Berichtspflichten zu verringern.

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