Archiv für Juni 2024

Wärmepumpen im Wohnungsneubau weiter vorn, aber bundespolitisches Ziel wird weit verfehlt

Wärmepumpen werden vor allem in Ein- und Zweifamilienhäusern (68,9 Prozent) und deutlich seltener in Mehrfamilienhäusern (41,1 Prozent) eingebaut. Die Quote dieser Heiztechnologie bei Wohnungsneubauten hat sich damit innerhalb von zehn Jahren mehr als verdoppelt (2014: 31,8 Prozent). In 69,3 Prozent der in 2023 errichteten Wohngebäude wurde als primäre Heizung ein Wärmeerzeuger mit erneuerbaren Energien eingebaut. Dazu zählen neben Wärmepumpen auch Pelletheizungen/Kaminöfen (3,7 Prozent), Solarthermie (0,5 Prozent), Biogas/Biomethan (0,3 Prozent) und sonstige Biomasse (0,2 Prozent).

Fossile Energieträger hingegen verlieren als primäre Energiequelle in Wohnungsneubauten weiter an Bedeutung: 20,1 Prozent der in 2023 neu errichteten Wohngebäude werden mit Erdgas beheizt (2014: 50,7 Prozent), 0,3 Prozent mit Öl (2014: 1,2 Prozent). Die Zahl der Gebäude, die vorrangig Fernwärme nutzen, steigt marginal an (2014: 7,9 Prozent, 2023: 8,2 Prozent).

Laut dem Bundesverband Wärmepumpe wurden im vergangenen Jahr 356.000 Wärmepumpen verkauft – das politische Ziel von 500.000 Geräten pro Jahr ab 2024 liegt damit in weiter Ferne.

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Ist die Grundsteuer verfassungswidrig? Beschlüsse des Bundesfinanzhofs bringen vorerst keine Klarheit

In beiden Streitfällen hatten die Eigentümer beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz beantragt, die Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung auszusetzen. Die Bescheide waren nach der Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts durch das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26. November 2019, nach dem Bundesmodell, ergangen. Mit den Klagen waren die Eigentümer beim Finanzgericht erfolgreich. Das hatte in Eilbeschlüssen die Vollziehung von Grundsteuerwertbescheiden ausgesetzt. Dagegen erhob das Finanzamt beim BFH Beschwerde. Dieser wies die Beschwerden zurück.

Steuerpflichtige müssen im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen, so die Entscheidung der Richter. Da in den konkreten Einzelfällen ernstliche Zweifel an der einfach-rechtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide bestanden, war vom BFH den Beschlüssen zufolge nicht mehr zu prüfen, ob die den Bescheiden zugrunde liegenden Bewertungsvorschriften weiteren verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegen.

Die Beschlüsse im Wortlaut sind auf der Seite des Bundesfinanzhofs hinterlegt.

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