Archiv für Juni 2024

Neuregelung zur Steuerbefreiung von PV-Anlagen geplant – neuer Schub für WEG?

Nach § 3 Nummer 72 Satz 1 sollen künftig „die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit“ von der Einkommensteuer befreit sein. Dabei soll ein Deckel von 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft gelten. Bislang sind Anlagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit steuerbefreit. Mit der Neufassung wird auch klargestellt, dass auch Gebäude mit mehreren Gewerbe-, aber keinen Wohneinheiten begünstigt sind. Geplant ist, dass die Neuregelung erstmals für Anlagen gelten soll, die nach 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier in voller Länge.

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KfW-Heizungsförderung für zweite Antragstellergruppe geöffnet

Für WEG gilt dabei allerdings folgende Regelung: Sie können Anträge zur Förderung von Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum einreichen. Die Antragstellung für Maßnahmen am Sondereigentum wird voraussichtlich erst im August möglich sein. „Die Differenzierung zwischen Maßnahmen im Gemeinschafts- und im Sondereigentum sorgt nicht nur für Verwirrung unter den Wohnungseigentümern, sie ist auch sachlich wenig zielführend“, kritisiert Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland. „Die Heizungserneuerung in einer WEG betrifft in den allermeisten Fällen sowohl Gemeinschafts- als auch Sondereigentum. Das gilt zum einen für alle Gebäude, die mit Etagenheizungen beheizt werden. Aber auch wenn beispielsweise von einer Gas-Zentralheizung auf eine zentrale Wärmepumpe umgestellt wird sind häufig Anpassungen am Verteilsystem in den Wohneinheiten notwendig und sinnvoll.“ Die große Mehrheit der Wohnungseigentümer ist damit nach wie vor von der Förderung der Heizungserneuerung ausgeschlossen und im Vergleich zu den bereits Antragsberechtigten benachteiligt.

In den Fällen, wo die Maßnahme ausschließlich das Gemeinschaftseigentum betrifft, bevollmächtigt die WEG mit der Beschlussfassung zur Heizungserneuerung den Verwalter, einen gemeinschaftlichen Antrag für den Zuschuss „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) zu stellen. Dieser kann neben der Grundförderung in Höhe von 30 Prozent den Effizienzbonus (bei besonders effizienten Wärmepumpen) oder den Emissionsminderungszuschlag (bei Biomasseheizungen) umfassen. Die beiden anderen Boni – der Klimageschwindigkeitsbonus sowie der Einkommensbonus – steht nur selbstnutzenden Eigentümern zur Verfügung. Diese müssen spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrags einen Zusatzantrag stellen. Die Antragstellung erfolgt im Kundenportal „Meine KfW“. Die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten ist dafür nicht erforderlich.

Zusätzlich kann ein zinsgünstiger „Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude“ (358, 359) bei einem Finanzierungspartner der KfW beantragt werden. Voraussetzung ist, dass eine Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung oder ein Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorliegt.

Unabhängig von der Staffelung verschiedener Antragsgruppen ist die Zuschussförderung beim BAFA. Dort können Eigentümergemeinschaften, die ein Gebäudenetz errichten wollen, Zuschüsse erhalten.

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