Archiv für April 2024

E wie einfach: Gesetzentwurf für einfacheres Bauen im BMJ in Arbeit

Im Interview betonte der Justizminister, die hohen Baukosten lägen auch an den hohen Baustandards. Abstriche seien bei den Komfortstandards möglich, bei Brandschutz, Standsicherheit und Gesundheitsschutz hingegen dürfe es keine Nachlässigkeit geben. Weniger Kompliziertheit und mehr Flexibilität verspricht der von der Bundesarchitektenkammer favorisierte „Gebäudetyp E“ – E wie einfach und E wie experimentell. Die Idee ist: Die Schutzziele der Bauordnung – Standsicherheit, Brandschutz, gesunde Lebensverhältnisse und Umweltschutz – werden nicht berührt. Alles andere soll jedoch zwischen Bauherrn und Architekten gestaltet und vertraglich fixiert werden können. Voraussetzung für die Einführung eines solchen Standards ist eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort müsste rechtssicher festgeschrieben werden, dass es nicht per se ein Mangel ist, wenn bei Vereinbarung des Gebäudetyps E die technischen Baubestimmungen sowie weitere anerkannte Regeln der Technik nicht oder nicht in Gänze eingehalten werden. Eine solche Regelung würde für Planer und ausführende Betriebe das Haftungsproblem lösen. Die Bundesregierung hatte beim Wohngipfel im vergangenen September Leitlinien für den Gebäudetyp E bis zum Jahresende 2023 angekündigt.

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Wieder 19 Prozent: Ende der befristeten Umsatzsteuerabsenkung für Gas und Fernwärme

Das Vergleichsportal Verivox geht davon aus, dass der volle Umsatzsteuersatz die Gaspreise um elf Prozent erhöhen wird. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) betonte allerdings, dass die Versorger den höheren Steuersatz unter Umständen durch sinkende Einkaufspreise kompensieren können. Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) warnte vor “drohenden Mehrkosten über die Steuererhöhung hinaus” und wies darauf hin, dass Versorger in der Jahresabrechnung den Verbrauch in den Zeiträumen mit den unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen schätzen dürfen, solange ihnen keine konkreten Ablesewerte vorliegen. Dabei könne es passieren, dass der nun erhöhte Steuersatz auf einen zu großen Teil des Jahresverbrauchs angesetzt wird. Die Verbraucherschützer empfehlen daher, die Zählerstände abzulesen und an den Versorger zu übermitteln. In den meisten Fällen ist das in einem Online-Portal oder Kundenkonto möglich.

Die temporäre Ermäßigung der Umsatzsteuer von 19 auf 7 Prozent war nach dem russischen Angriff auf die Ukraine im Jahr 2022 eingeführt worden, um die gestiegenen Energiepreise zu dämpfen. Der Bundestag hatte mit dem Wachstumschancengesetz beschlossen, diese befristete Ermäßigung vorzeitig Ende Februar zu beenden. Der Bundesrat blockierte das Gesetz und rief den Vermittlungsausschuss an. Durch die Zeitverzögerung im Gesetzgebungsverfahren konnte ein vorzeitiges Ende der Steuerabsenkung nicht rechtzeitig beschlossen werden.

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