Archiv für März 2024

Geschäften mit Schrottimmobilien einen Riegel vorschieben

Bei der Zwangsversteigerung von sogenannten Problem- oder „Schrottimmobilien“ beobachten Gemeinden immer wieder, dass die Gebäude zu einem den Verkehrswert deutlich übersteigenden Wert ersteigert werden. Der Ersteher hat zwar die Sicherheitsleistung hinterlegt, zahlt jedoch anschließend sein Gebot nicht. Da er aber mit dem Zuschlag im Versteigerungstermin Eigentümer der Immobilie wird, kann er Nutzungen aus der Immobilie ziehen, also beispielsweise Einnahmen durch Vermietung erzielen. Ein im Gesetzentwurf vorgesehener neuer § 94a im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) ermöglicht es Gemeinden, einem Ersteher diese Nutzungsmöglichkeiten vorübergehend vorzuenthalten, bis er sein Gebot bezahlt hat. „Mit Schrottimmobilien wird in vielen Kommunen ein böses Spiel getrieben – insbesondere dort, wo die wirtschaftlichen Verhältnisse schwierig sind. Skrupellose Geschäftsleute ersteigern Problemhäuser, quartieren unter teils erbärmlichen Bedingungen Menschen mit Migrationsbezug dort ein und quetschen damit die Immobilien aus wie eine Zitrone – ohne den geschuldeten Preis zu bezahlen. Dabei machen sie sich das Recht der Zwangsversteigerung zu Nutze. Wir wollen dieser üblen Masche einen Riegel vorschieben“, begründete Justizminister Buschmann das Gesetzesvorhaben.

Der Referentenentwurf ist hier hinterlegt.

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Europäische Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) endlich beschlossen

Ziel der Richtlinie ist, den Energieverbrauch und die Treibhausgasemissionen von Gebäuden zu reduzieren. Zentrale Vorgaben dazu sind unter anderem:

  • Alle Neubauten sollen spätestens ab 2030 emissionsfrei sein.
  • Die Mitgliedsstaaten müssen den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch von Wohngebäuden bis 2030 um 16 Prozent und bis 2025 um 20 bis 22 Prozent senken.
  • 16 Prozent der am wenigsten energieeffizienten Nichtwohngebäude sollen bis 2030 und 26 Prozent bis 2033 saniert werden.
  • Bis 2030 sollen schrittweise dort, wo es technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, Solaranlagen installiert werden.
  • Eigenständige Öl- und Gasheizungen dürfen bis maximal 2025 gefördert werden.

Der EU-Rat muss der Novelle noch zustimmen. Ab dann haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie zu implementieren.

Die Reaktionen auf die Verabschiedung der Novelle fielen sehr unterschiedlich aus. Sie knüpften vor allem an die vorangegangene Debatte über Sanierungspflichten für einzelne Gebäude an. Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) betonte, die Bundesregierung habe den Sanierungszwang für Ein- und Mehrfamilienhäuser verhindert. Das hätte „zu sozialen Verwerfungen geführt, die auch nicht mit dem Schutz des Klimas zu rechtfertigen sind. Mit Maß und Mitte kommt man weiter.“

Aus Sicht des VDIV Deutschland ist positiv anzumerken, dass sich die Gesetzgeber darauf geeinigt haben, die Mindestenergieeffizienzanforderungen nicht auf Wohngebäude auszudehnen, die Harmonisierung der Energieausweise nicht auf europäischer Ebene vorzunehmen, den Ausbau der Solarenergie an die technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit zu knüpfen und den Kommunen sowie Wohnungsunternehmen durch den Quartiersansatz Flexibilität einzuräumen, um die Klimaziele zu erreichen. Allerdings: Die generelle Ausrichtung der europäischen Klimapolitik ist zu hinterfragen. Die Strategie, sehr hohe Energieeffizienzziele zu stecken und einen sehr geringen Restenergieverbrauch von Gebäuden zu erreichen, der durch erneuerbare Energien gedeckt werden soll, wird nicht aufgehen. Wichtig wäre ein neuer Ansatz zur Erreichung der Klimaneutralität, der das Zusammenspiel von erneuerbarer Energie und der notwendigen Effizienz neu definiert.

Der VDIV hatte über die EPBD-Pläne bereits berichtet.

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