Archiv für März 2024

Weiteres Ringen um Wachstumschancengesetz

Bundestagsdrucksache 20/10410

Das mit den Stimmen der Ampel-Mehrheit beschlossene Vermittlungsergebnis des Ausschusses sieht unter anderen zwei für die Immobilienbranche wichtige Regelungen im Einkommensteuerrecht vor:

Für Wohngebäude wird zeitlich befristet eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von fünf Prozent (vor VA: sechs Prozent) eingeführt (§ 7 Abs. 5a EStG). Sie kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder die Anschaffung durch einen obligatorischen Vertrag im selben Zeitraum rechtswirksam abgeschlossen wird.

Für die Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen (§ 7b EStG) verlängert sich der Anwendungszeitraum bis 1. Oktober 2029 (bisher: bis 1. Januar 2027). Die Grenzen für die Anschaffungs- und Herstellungskosten werden auf 5.200 Euro (bisher: 4.800 Euro) pro Quadratmeter Wohnfläche angehoben. Die Bemessungsgrundlage wird von bislang 2.500 Euro auf 4.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöht.

Darüber hinaus wird befristet eine degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter eingeführt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG). Sie gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. März 2024 (vor VA: nach dem 30. September 2023) und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Der anzuwendende Prozentsatz beträgt bis zu 20 Prozent und maximal das Zweifache der linearen Abschreibung (vor VA: 25 Prozent, das Zweieinhalbfache). Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR in dem Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschritten haben, können bis zu 40 Prozent (vor VA: 50 Prozent) der Investitionskosten abschreiben (§ 7g Abs. 5 EStG). Dies gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach 31. Dezember 2023 angeschafft wurden.

Ziel dieser steuerlichen Entlastungen ist, die Liquiditätssituation der Unternehmen zu verbessern und Impulse für mehr Investitionen zu geben. Der Bundesrat hatte den vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf Ende November blockiert und den Vermittlungsausschuss angerufen (wir haben berichtet). Ob die Ländervertreter in der kommenden Sitzung am 22. März zustimmen werden, gilt noch als unsicher.

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Mobilisierung von Bundes-Flächen für Sozialwohnungen

Ab dem Haushaltsjahr 2024 ist die Verbilligung außerdem auch auf Erbbaurechte für förderungswürdige öffentliche Zwecke – zum Beispiel für den sozialen Wohnungsbau oder für den Bau von lokalen Infrastruktureinrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten und Verkehrsflächen – anwendbar. Ziel der Regelungen ist, den Städten und Gemeinden die Möglichkeit zu geben, kostengünstig bebaubare Flächen zu erwerben, und einen Anreiz zu schaffen, dass diese für den sozialen Wohnungsbau genutzt werden.

Bereits im Zuge der Verabschiedung des Bundeshaushalts 2024 hatte der Bundestag die Rahmenbedingungen für die Verbilligung der Veräußerungen von Liegenschaften, die der Bund nicht mehr benötigt, beschlossen: Die Verbilligungsrichtlinie der BImA wurde bis zum 31. Dezember 2029 verlängert und für diesen Zeitraum das Gesamtbudget für Verbilligungen, die unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen, um insgesamt 50 Millionen Euro auf nun 175 Millionen Euro aufgestockt.

Seit Einführung der Verbilligungen im Jahr 2015 hat die Bundesbehörde nach eigenen Angaben bei insgesamt 635 Liegenschaftsverkäufen Verbilligungen in einer Gesamthöhe von knapp 264 Millionen Euro gewährt. Rund 156 Millionen Euro entfielen auf die Förderung des sozialen Wohnungsbaus. Damit sei die Schaffung von insgesamt knapp 6.600 Sozialwohnungen unterstützt worden.

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