Archiv für Dezember 2023

Förderstopp bei BAFA-Energieberatung dem Aufbauprogramm Wärmepumpe und mehreren KfW-Programmen

Aufgrund der Haushaltssperre dürfen aktuell keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Neben der Energieberatung für Wohngebäude liegen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jetzt unter anderem auch die Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN), die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und der Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW) auf Eis. Förderungen für serielle Sanierungen, klimafreundliche Kältemittel, E-Lastenräder sowie Bürgerenergiegesellschaften für Windräder können ebenfalls vorerst nicht mehr beantragt werden.

Auch bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gilt für mehrere Programme seit Ende November ein Antrags- und Zusage-Stopp. Dies betrifft den Förderkredit genossenschaftlichen Wohnens (KfW 134), den Investitionszuschuss altersgerecht Umbauen (KfW 455-B), das BMWSB-Härtefallprogramm Wohnungsunternehmen 2023 (KfW 805) und den Förderkredit IKU – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (KfW 202). Bereits zugesagte Förderungen sind von der Haushaltssperre nicht betroffen.

Von der Sperre ausgenommen ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und Programme für E-Autos. Förderanträge können hier auch in 2023 weiterhin gestellt und bewilligt werden.

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Neue Regelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Stromnetze

Ziel der Regelungen ist, steuerbare Verbraucher wie Wärmepumpen oder Ladestationen für E-Autos rasch ins Stromnetz zu integrieren. Netzbetreiber dürfen das künftig nicht mehr mit Verweis auf eine mögliche lokale Überlastung des Netzes ablehnen oder verzögern. Wenn jedoch eine solche Überlastung droht, dürfen die Betreiber den Strombezug der Verbrauchseinrichtungen temporär auf bis zu 4,2 Kilowatt reduzieren. Nach Angaben der Bundesnetzagentur können Wärmepumpen und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden. Der reguläre Haushaltsstrom sei von der Drosselung nicht betroffen.

Die Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sollen künftig ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Die Behörde sieht dafür zwei Auswahlmöglichkeiten vor – einen netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag (Modul 1) oder einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2). Im Fall von Wärmepumpen sollte allerdings an dieser Stelle erwähnt werden, dass die vorrübergehende Abschaltung des Stroms oder die Drosselung für die meisten Geräte nicht zuträglich ist und sich auf dessen Langlebigkeit auswirken kann.

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