Archiv für November 2023

Hydraulischer Abgleich: Gesetzgeber lässt Immobilienverwalter und Eigentümer ratlos zurück

EnSimiMaV: Laut der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung, kurz EnSimiMaV) mussten Gebäude mit Gaszentralheizungssystemen mit mindestens zehn Wohneinheiten bis 30. September 2023 hydraulisch abgeglichen werden. Laut § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) EnSimiMaV soll der Vorgang bis zum 30. September 2024 auch in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten durchgeführt werden. Die Verordnung soll über diese Frist hinausgehend nicht verlängert werden. Und sie ist nicht bußgeldbewährt. Immobilienverwaltungen müssen Wohnungseigentümer über diese Regelungen informieren und über die Durchführung abstimmen lassen.

In der Praxis nicht innerhalb der Frist umsetzbar

In der Praxis konnten die meisten Immobilienverwaltungen den hydraulischen Abgleich nicht umsetzen. Die notwendige Beschlussfassung zu der kostenintensiven Maßnahme ist mit Angebotseinholung und Durchführung der Eigentümerversammlung aufwendig vorzubereiten. Verwaltungsunternehmen sowie ausführende Handwerksbetriebe kämpfen zudem mit Fachkräftemangel bei gleichzeitig durch die Regelung steigendem Auftragsvolumen. „Viele Immobilienverwaltungen erhielten nicht mal ein Angebot für den hydraulischen Abgleich von den angefragten Firmen“, so VDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler. Die Frist zur Umsetzung war seitens des Gesetzgebers zu knapp gewählt. Der VDIV Deutschland hatte mehrfach darauf hingewiesen. „Die Politik sollte die Realität im Blick haben. Das gilt für kleine wie große Gesetzesvorhaben“, so Martin Kaßler, Da die EnSimiMaV nicht verlängert wird, wissen viele Immobilienverwalter nicht, was sie den Eigentümergemeinschaften raten sollen. Ab dem kommenden Jahr wird es dann nochmals komplizierter.

Heizungsoptimierung nach dem novellierten Gebäudeenergiegesetz

Von Januar bis September 2024 stehen EnSimiMaV und die Regelungen, die mit dem novellierten Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten, zwischenzeitlich nebeneinander. Laut dem neuen GEG wird der hydraulische Abgleich für alle neu eingebauten Heizungsanlagen, unabhängig von deren Energieträger verpflichtend (§60c GEG). Für Bestandsheizungen wird er nicht namentlich erwähnt.

Aber: Das neue GEG beinhaltet auch Regelungen zur Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen (§ 60b) mit Wasser als Wärmeträger. Heizungen, die nach 30. September 2009 eingebaut wurden und in Gebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten stehen, sind innerhalb eines Jahres nach 15 Jahren der erstmaligen Inbetriebnahme einer „Heizungsprüfung und Optimierung“ zu unterziehen. Für Heizungen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, muss dies bis 30. September 2027 erfolgen. Die aufgeführten Optimierungsmaßnahmen entsprechen denen aus der EnSimiMaV in großen Teilen. Es müssen unter anderen die technischen Parameter der Anlage hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert werden. Außerdem ist zu prüfen, ob eine effiziente Heizpumpe eingesetzt wird, inwieweit die Vorlauftemperatur abgesenkt werden kann und ob Rohrleitungen gedämmt werden müssen (neben weiteren Punkten).

VDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler: „Die auslaufende EnSimiMaV und das neue GEG führen auf Seiten der Eigentümer und der Immobilienverwalter zu großer Verwirrung, rechtlicher Unsicherheit und Unmut. Unterm Strich hat der Gesetzgeber erkannt, dass er den deutschlandweiten hydraulischen Abgleich von Gaszentralheizungen nicht innerhalb weniger Monate per Frist verordnen kann. Das Nachsehen haben aber die vielen Immobilienverwaltungen, die sich mit der Thematik viele Stunden beschäftigen mussten, teils ohne überhaupt Angebote zu erhalten.“

Mehr News vom VDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

Bund und Länder schließen Pakt für schnelleres Planen und Bauen

Der vereinbarte Pakt sieht die Vereinheitlichung der Landesbauordnung vor. Darin sollen Nutzungsänderungen von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben unter bestimmten Bedingungen genehmigungsfrei gestellt werden. Außerdem wollen die Länder die Regelungen zu Kfz-Stellplatzanforderungen vereinheitlichen und so anpassen, dass die Pflicht zur Ausweisung von Stellplätzen bei Umbau, Aufstockung und Ergänzungen im Bestand entfällt.

Der Bund will noch in diesem Jahr eine bis Ende 2026 befristete Sonderregelung im Baugesetzbuch vorlegen (§ 246 e BauGB). Wenn die Kommune einverstanden ist, kann danach auf einen Bebauungsplan verzichtet werden. Ebenfalls befristet bis 2026 soll eine bundeseinheitliche Genehmigungsfiktion von drei Monaten eingeführt werden. Das heißt: Wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten entscheidet, gilt die beantragte Genehmigung als erteilt.

Serielles und modulares Bauen soll angekurbelt werden. Dazu wollen die Länder regeln, dass bereits einmal erteilte Typengenehmigungen bundesweit gelten. Und schließlich will der Bund bis Ende 2023 eine Leitlinie und Prozessempfehlungen für den Gebäudetyp E vorlegen.

Die Umsetzung der angekündigten Maßnahmen soll durch eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundeskanzleramts regelmäßig überprüft werden. Bundesbauministerin Klara Geywitz betonte, das Tempo beim Planen, Genehmigen und Bauen könne nur durch einen gemeinsamen Schulterschluss zwischen Bund und Ländern gelingen. Der „Bau-Turbo-Pakt“ ergänzt das 14-Punkte- Maßnahmenpaket für zusätzliche Investitionen in den Bau von bezahlbarem Wohnraum, das die Bundesregierung beim Wohngipfel Ende September 2023 präsentiert hat (wie haben berichtet).

 

 

Mehr News vom VDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

vnmi-logo-transparent-grau-251x251  ihk-koeln-wir-bilden-aus-300x109

Kontakt

Siegburger Str. 364 • 51105 Köln
Tel.: 0221 / 969 824 - 00
Fax.: 0221 / 969 824 - 99
kontakt@hausverwaltung-koeln.com
Zum Kontaktformular