Archiv für November 2023

Bundesverfassungsgericht kippt Nachtragshaushalt für Klimafonds

Die 60 Milliarden Euro waren ursprünglich dafür vorgesehen, die Folgen der Corona-Pandemie besser bewältigen zu können. Dafür wurde eine Ausnahme von der Schuldenbremse gemacht. Verfassungsrechtlich ist das in Notlagen zulässig. Die Gelder wurden jedoch nicht während der Pandemie ausgegeben. Im Jahr 2022 beschlossen die Abgeordneten der Ampelfraktionen einen Nachtragshaushalt rückwirkend für 2021 und verschoben die Gelder in den Klima- und Transformationsfonds (KTF). Dagegen klagten mehrere Unionsabgeordnete vor dem Bundesfassungsgericht und bekamen Recht. Nach Auffassung der Karlsruher Richter hat der Bundestag mit seinem Beschluss gegen mehrere Grundsätze verstoßen: Ein Nachtragshaushalt könne nicht rückwirkend für das Vorjahr beschlossen werden. Und: Der Gesetzgeber habe nicht ausreichend begründet, inwiefern die Umschichtung des Geldes in den KTF im Zusammenhang mit der Corona-Notsituation gestanden habe.

Bundeskanzler Olaf Scholz kündigte nach der Urteilsverkündung an, die Bundesregierung werde den Richterspruch, die Begründung und die Folgen gemeinsam mit dem Bundestag genau auswerten. Das Urteil habe möglicherweise Auswirkungen auf die Haushaltspraxis nicht nur im Bund, sondern auch in den Ländern. „Klar ist auch: Das Urteil wird Auswirkungen auf den Klima- und Transformationsfonds haben. Zuflüsse in Höhe von 60 Milliarden Euro aus dem Jahr 2021 stehen nun nicht mehr zur Verfügung“, so Scholz. „Deshalb werden wir den Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds im Lichte des Urteils nun zügig überarbeiten, die nötigen Veränderungen einarbeiten und auch eine vorläufige Regelung treffen, damit nicht unnötig Mittel verausgabt werden, die noch nicht festgelegt sind.“ Bundesfinanzminister Christian Lindner erläuterte die nächsten konkreten Schritte: „Erstens: Die auch bisher nicht genutzten Kreditermächtigungen in Höhe von 60 Milliarden Euro werden gelöscht. Zweitens: Ich habe heute nach § 41 der Bundeshaushaltsordnung eine Sperre des Wirtschaftsplans des Klima- und Transformationsfonds vorgenommen. Davon betroffen sind die Verpflichtungsermächtigungen, die für die Jahre 2024 fortfolgende jetzt nicht mehr belegt werden dürfen. Ausgenommen davon sind Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien im Gebäudebereich. Drittens: Wir werden umgehend damit beginnen, einen neuen Wirtschaftsplan für den Klima- und Transformationsfonds für die Jahre 2024 fortfolgende aufzustellen.“

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Wachstumschancengesetz: Geringe Effekte erwartet

Die Bundesregierung will Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit für die Unternehmen in Deutschland verbessern und steuerliche Anreize für klimafreundliche Investitionen setzen. Dafür hat sie das Wachstumschancengesetz auf den Weg gebracht. Der Bundestag hat dem Vorhaben zugestimmt.

Regelung hinterlässt Unklarheit für Immobilienverwaltungen

Das Gesetz sieht beispielsweise vor, bestehende steuerliche Vorschriften aufzuheben und die Unternehmen damit zu entlasten. Dies bedeutet, dass die steuerlichen Pflichten aus §§ 123-126 EStG entfallen, was gleichbedeutend mit dem Wegfall der Regelungen zur Besteuerung der Erdgas-Wärme-Soforthilfe ist. Inwiefern die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs 3 Satz 2 EWSG weiterhin Anwendung finden und Vermieter sowie Verwaltungen dazu zwingen, die Mitteilungen zur Höhe der Entlastungen ohne Ausnahme unaufgefordert an alle Wohnungsnutzer weiterzugeben, ist nicht explizit geregelt. Der VDIV Deutschland hatte daher schon vor Verabschiedung des Gesetzes angeregt, mit dem angestrebten Wegfall der Steuerpflicht auch nur noch einen grundsätzlichen Informationsanspruch des einzelnen Wohnungsnutzers zur Höhe der Entlastungsbeträge festzulegen. Ziel sollte sein, dass es zukünftig nur noch einen Informationsanspruch, aber keine Informationspflicht in diesem Punkt gibt und dies entsprechend klargestellt wird. Die bisher vorgesehene Aufteilung der von den Energieversorgern gewährten Entlastungen auf Mieter und Eigentümer erzeugt für Verwaltungen einen erheblichen und nicht umsetzbaren bürokratischen Zusatzaufwand, der entfallen könnte. Eine Antwort des Finanzausschusses steht allerdings noch aus.

Insgesamt geringe Effekte prognostiziert

Mithilfe des Global Economic Model von Oxford Economics haben die Wissenschaftler Modellrechnungen zu den makroökonomischen Auswirkungen des Gesetzesvorhabens durchgeführt. Danach dürfte das reale Investitionsplus kumuliert über die Jahre 2024 bis 2028 insgesamt rund elf Milliarden Euro betragen. Dadurch könnten knapp 9.000 neue Stellen geschaffen werden. Das reale Plus des Bruttoinlandsprodukts (BIP) im selben Zeitraum schätzt das IW Köln auf sieben Milliarden Euro. „Auch wenn die Schritte in die richtige Richtung gehen, ist der Effekt auf die Investitionstätigkeit und das deutsche Bruttoinlandsprodukt voraussichtlich gering“, so das Fazit der Wissenschaftler. Der Impuls werde längst nicht ausreichen, um das für die Transformation notwendige Investitionsvolumen „auch nur annähernd zu erreichen“. Die Autoren weisen auch darauf hin, dass die Finanzierung des Vorhabens nicht abschließend geklärt sei. „Stand jetzt werden zu viele Lasten auf die Kommunen abgewälzt, das könnte sie überfordern”, so Mitautor Tobias Hentze.

Über die Diskussion zum Wachstumschancengesetz haben wir berichtet.

Die Analyse „Wachstumschancengesetz: Eine vertane Chance auf mehr Wachstum“ können Sie hier lesen.

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