Archiv für September 2023

Preisanstieg um bis zu 81 Prozent: Heizenergie 2022 deutlich verteuert

Den Daten von co2online zufolge belief sich die Gasrechnung in einem durchschnittlichen Haushalt im Mehrfamilienhaus (70m²-Wohnung) auf 1.475 Euro (plus 80 Prozent). Die durchschnittlichen Heizkosten pro Quadratmeter Gebäudefläche betrugen in einem mittelgroßen Mehrfamilienhaus 21,10 Cent für Erdgas, 20,00 Cent für Heizöl, 18,00 Cent für eine Wärmepumpe, 15 Cent für Holzpellets und 14,50 Cent für Fernwärme. Die milde Witterung und die staatliche Soforthilfe im Dezember haben den Kostenanstieg abgefedert, so co2online. Der Vergleichswerte basieren auf den Angaben von Verbrauchern aus rund 250.000 Energierechnungen und Heizkostenabrechnungen. Mit einem interaktiven Heizkostenrechner können Verbraucher ihre Heizkosten im Vergleich zu den Durchschnittswerten prüfen. Das kostenlose Tool ist hier zu finden.

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) hat in seinem jährlichen Wärmemonitor Zahlen zu Haushalten, die mit Erdgas, Heizöl oder Fernwärme heizen, veröffentlicht. Danach stiegen die Preise für Erdgas und Heizöl im gewichteten Mittel bundesweit im Schnitt um 29 Prozent. Die Kostenerhöhungen fielen regional sehr unterschiedlich aus – zwischen 17 Prozent in Sachsen und 47 Prozent in Schleswig-Holstein. Die Haushalte konnten die Mehrkosten teils dämpfen, in dem sie weniger heizten und den Heizenergiebedarf bei Erdgas, Heizöl und Fernwärme im Mittel um durchschnittlich fünf Prozent pro Quadratmeter verringerten. Die Haushalte in Schleswig-Holstein verbrauchten 7,3 Prozent weniger, die in Baden-Württemberg ein Prozent weniger. Der Wärmemonitor basiert auf Daten des Immobiliendienstleisters ista aus bundesweit 150.000 Zwei- und Mehrfamilienhäusern mit rund einer Millionen Wohneinheiten. Den DIW Wärmemonitor können Sie hier in voller Länge lesen.

 

Mehr News vom VDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

Berlin: Auch Vor-Vormiete für zulässige Höchstmiete relevant

Der BGH hat für einen Rechtsstreit zu einer Miete einer 38 Quadratmeter großen Berliner Wohnung für die die Mietpreisbremse gilt, entschieden, dass auch die Vor-Vormiete herangezogen werden kann, um zu beurteilen, welche Miethöhe zulässig ist. Für die Wohnung gilt seit 2015 die in Berlin geltende Mietpreisbremse. Neu vermieteter Wohnraum darf maximal zehn Prozent teurer sein als die ortsübliche Vergleichsmiete. Grundsätzlich kann trotzdem eine Miete zulässig sein, die die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt, sofern die Vormiete bereits darüber liegt. War die Vormiete jedoch schon unzulässig überhöht, fällt auch die Vor-Vormiete zur Bestimmung des zulässigen Mietzinses ins Gewicht.

Der Fall: Für eine Berliner 38-Quadratmeter große Wohnung galt die Mietpreisbremse (von 2015 an). Der Mieter zog im Juli 2017 ein und zahlte eine Nettokaltmiete von rund 12 Euro pro Quadratmeter (460 Euro). Die ortsübliche Vergleichsmiete lag bei 6,65 Euro pro Quadratmeter. Im Mietverhältnis davor (Juni 2015 – Juli2017) war die Wohnung für rund 11 Euro pro Quadratmeter vermietet (Vormiete = 422 Euro), davor (2014-2017) für rund 10 Euro pro Quadratmeter (Vor-Vormiete= 380 Euro).

Der aktuelle Mieter beschwerte sich wegen des Verstoßes gegen die Mietpreisbremse und verlangte eine Reduzierung des Mietpreises auf die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent (281 Euro). Der Bundesgerichthof urteilte, dass nur die im Vormietverhältnis eigentlich zulässige Miete von 380 Euro verlangt werden kann.

Hier geht es zum BGH, Urteil v. 19.7.2023, VIII ZR 229/22.

Mehr News vom VDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

vnmi-logo-transparent-grau-251x251  ihk-koeln-wir-bilden-aus-300x109

Kontakt

Siegburger Str. 364 • 51105 Köln
Tel.: 0221 / 969 824 - 00
Fax.: 0221 / 969 824 - 99
kontakt@hausverwaltung-koeln.com
Zum Kontaktformular