Archiv für Juli 2023

Regierungsfraktion präzisieren Pläne zur Förderung beim Heizungstausch

Danach ist für Mehrparteienhäuser folgendes geplant: Für die erste Wohneinheit sollen die maximal förderfähigen Kosten 30.000 Euro betragen, für die zweite bis sechste Wohneinheit je 10.000 Euro und ab der siebten Wohneinheit je 3.000 Euro. Diese Regelung soll auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften gelten. Für Nichtwohngebäude sollen Quadratmeterzahlen zur Staffelung herangezogen werden.

Der Fördersatz soll sich nach einem Baukastenprinzip zusammensetzen: Zusätzlich zu einer Grundförderung von 30 Prozent sind ein Einkommensbonus von 30 Prozent bis zu einem maximalen Haushaltseinkommen von 40.000 Euro und ein zeitlich abschmelzender Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent geplant. Der Höchstsatz soll bei 70 Prozent liegen. Für reine Gas- oder Ölheizungen ist keine Förderung geplant, für wasserstofffähige Gasheizungen soll nur der Anteil der Kosten für die H2-readiness bezuschusst werden.

Auch eine Zuschussförderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen wie Fenstertausch, Dämmung, Anlagentechnik soll es laut Entschließungsantrag weiterhin geben. Für diese sollen weitere 30.000 Euro förderfähig sein, bei Vorlage eines individuellen Sanierungsfahrplans weitere 60.000 Euro. Der Fördersatz soll – wie bislang auch – bis zu 20 Prozent betragen.

Neben Investitionskostenzuschüssen sieht das Förderkonzept auch zinsvergünstigte Kredite mit langen Laufzeiten und Tilgungszuschüsse für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen für Haushalte bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 Euro vor.

Gemäß dem noch nicht beschlossenen Entwurf der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes muss das Bundeswirtschaftsministerium die neuen Förderrichtlinien bis zum 30. September 2023 dem Haushaltsausschuss des Bundestages zur Zustimmung vorlegen. Sie sollen dann mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz ab 1. Januar 2024 gelten.

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Abstimmung über GEG-Novelle auf nach der Sommerpause vertagt

Der Abgeordnete hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, weil er seine Rechte als Mitglied des Deutschen Bundestags durch die maximal verkürzten Beratungen verletzt sah. Die Koalitionsfraktionen hatten dem Bundestag am 30. Juni 2023 eine rund 100-seitige „Formulierungshilfe“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für einen Änderungsantrag zum Regierungsentwurf präsentiert. Zu dieser fand am 3. Juli eine zweite Sachverständigen-Anhörung des zuständigen Klimaschutzausschusses statt. Am 4. Juli legten die Koalitionsfraktionen einen Änderungsantrag vor, der am 5. Juli vom Ausschuss bestätigt wurde. Am 7. Juli sollten das Gesetz mit der zweiten und dritten Lesung im Bundestag beschlossen werden.

In seiner Folgenabwägung kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis „dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen”. Das Interesse am Vermeiden einer nicht rückgängig zu machenden Verletzung der Beteiligungsrechte wiege schwerer als der Eingriff in die Verfahrensautonomie des Bundestags, der die Gesetzgebung lediglich verzögere. „Den Abgeordneten steht nicht nur das Recht zu, im Deutschen Bundestag abzustimmen, sondern auch das Recht zu beraten”, so das Gericht. Die Entscheidung erging mit 5:2 Stimmen.

Die Bundestagsfraktionsvorsitzenden von SPD, Grünen und FDP reagierten mit einer wortgleichen Erklärung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Darin hieß es: „Die Koalitionsfraktionen werden noch heute für die nächste reguläre Sitzungswoche Anfang September beantragen, die 2./3. Lesung des Gebäudeenergiegesetztes auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen. Wir, die Koalitionsfraktionen, haben gemeinsam vereinbart, dass wir dem Bericht und der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie in der in dieser Woche beschlossenen Form zustimmen werden.“

Die Unionsfraktion hingegen möchte die kommenden Wochen nutzen, um doch noch Änderungen am Gesetzentwurf durchzusetzen. Sie fordert in einem Antrag (Bundestagsdrucksache 20/7671), die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Anlass für einen grundlegenden Neustart beim GEG zu nehmen, „auf dirigistische Regulierung für den Heizungsaustausch im Bestand zu verzichten und stattdessen zurückzukehren zu den Grundsätzen Fördern, Fordern und Ermöglichen“. Die Entscheidung finden Sie hier

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