Archiv für Juli 2023

Kommunale Wärmeplanung: Auch kleine Gemeinden müssen liefern

In den überarbeiteten Gesetzentwurf zur Wärmeplanung sind die Beschlüsse zur GEG-Novelle, die Empfehlungen des Bundestagsausschusses für Klimaschutz und Energie, ein Antrag der Koalitionsfraktionen und die Ergebnisse der Länder- und Verbändeanhörung eingegangen. Daraus ergeben sich umfangreiche Änderungen gegenüber der ersten Fassung.

Was gilt für welche Kommune?

Die Wärmeplanung wird in ganz Deutschland flächendeckend eingeführt, auch für die Gebiete kleiner Gemeinden bis 10.000 Einwohner. Dort müssen die Pläne allerdings erst bis zum 30. Juni 2028 vorliegen, nach einem vereinfachten Verfahren. Die Länder können aber entscheiden, ob kleinere Kommunen nach dem sogenannten Konvoi-Verfahren zusammenarbeiten und gemeinsame Wärmepläne entwickeln. In Gemeindegebieten mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen die Kommunen bis 30. Juni 2026 Wärmepläne erstellen. Vorgesehen ist nun auch die Möglichkeit einer Vorprüfung. Ohne umfassende Bestands- und Potenzialanalyse können Teilgebiete identifiziert werden, für die es sehr wahrscheinlich ist, dass die Wärmeversorgung nicht über ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz erfolgen kann.

Grundsätzlich bleibt die Wärmeplanung ein informelles, strategisches Instrument. Die Konzepte haben damit keine rechtliche Außenwirkung. Kommunen können mittels einer formalen Entscheidung – etwa durch eine Satzung, einen Verwaltungsakt oder eine Rechtsverordnung – Wärmenetzgebiete oder Wasserstoffnetzgebiete verbindlich ausweisen.

Klimapolitische Ziele bleiben gleich

Das klimapolitische Ziel soll dabei unverändert gelten: Bis 31. Dezember 2044 muss die Wärmeversorgung flächendeckend klimaneutral sein. Bestehende Wärmenetze müssen bis zum Jahr 2030 zu mindestens 30 Prozent und bis zum Jahr 2040 zu mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus betrieben werden. Von diesen Zwischenzielen dürfen Wärmenetzbetreiber abweichen, solange ihr Zeitplan eine vollständige Dekarbonisierung bis 2045 vorsieht.

Der überarbeitete Referentenentwurf soll Mitte August vom Kabinett beschlossen werden und – genau wie die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes – zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Er ist hier zum Download hinterlegt.

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Steuereinnahmen aus Schenkungssteuer steigen, negativer Trend bei Erbschaften

Das steuerlich berücksichtigte geschenkte Vermögen verringerte sich im Vergleich zum Vorjahr um 23,6 Prozent auf 41,7 Milliarden Euro. Das entspricht dem Niveau von 2018. Der Rückgang ist vor allem durch eine Halbierung (- 53,7 Prozent) des verschenkten Betriebsvermögens auf 12,4 Milliarden Euro verursacht. Sowohl das verschenkte Grundvermögen (14,9 Milliarden Euro) als auch das verschenkte übrige Vermögen (13,6 Milliarden Euro) fiel hingegen mit einem Plus von 5,2 Prozent bzw. 6,4 Prozent höher aus als 2022. Das durch Erbschaften und Vermächtnisse übertragene Vermögen betrug im Jahr 2022 mit 59,7 Milliarden Euro 5,8 Prozent weniger als im Vorjahr. Die Einnahmen aus der Schenkungssteuer stiegen um 56,7 Prozent auf 3,3 Milliarden Euro. Die Erbschaftsteuer wurde auf 8,1 Milliarden Euro festgesetzt. Das entspricht einem Minus von 9,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Damit ist die Schenkungssteuer zum vierten Mal in Folge gestiegen, die Erbschaftssteuer hingegen erstmals seit 2017 im Vorjahresvergleich rückläufig.

Unterdessen hat Bayern den mehrfach angekündigten Antrag auf ein Normenkontrollverfahren wegen des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Das Bundesland will mit der verfassungsrechtlichen Überprüfung erreichen, dass die persönlichen Freibeträge erhöht und die Steuersätze gesenkt werden können. Nach Auffassung Bayerns sollten die Länder, denen die Erbschaftsteuer in voller Höhe zusteht, über die Ausgestaltung entscheiden dürfen.

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