Archiv für Juni 2023

Gebäudeenergiegesetz: Ampel einigt sich auf Verzahnung mit Wärmeplanung und längere Fristen

Dort verteidigte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck die „Politik des Möglich-Machens“ und verwies auf das „Spannungsfeld zwischen der politischen Notwendigkeit und der gesellschaftlichen Realität“. Er erinnerte daran, dass der Entwurf für die GEG-Novelle angesichts der über den vergangenen Jahreswechsel drohenden Gasmangellage entstanden sei. „Diese Bedrohungslage ist handhabbar gemacht worden“, begründete er die nun mit den Leitplanken vorgenommenen Änderungen.

Die Leitplanken sehen folgende Eckpunkte für die Heizungsmodernisierung vor:

  • Die Gesetzesnovelle soll am 1. Januar in Kraft treten. Ab dann gelten die vorgesehenen Regelungen für Heizungen jedoch deutschlandweit erstmal nur in Neubauten in Neubaugebieten.
  • Die Kommune muss bis spätestens 2028 eine kommunale Wärmeplanung vorlegen.
  • Solange es keine Wärmeplanung in der Kommune gibt, dürfen im Bestand und in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten Gasheizungen eingebaut werden, wenn diese auf Wasserstoff umrüstbar sind.
  • Wenn eine Wärmeplanung vorliegt, hängen die Optionen der Gebäudeeigentümer von der Art des Netzes ab. Ist ein klimaneutrales Gasnetz vorgesehen, dann dürfen Eigentümer neben allen anderen Erfüllungsoptionen auch weiterhin auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen einbauen. Soll es kein klimaneutrales Gasnetz geben, tritt die 65-EE-Pflicht beim Heizungstausch in Kraft. Gasheizungen dürfen dann nur eingebaut werden, wenn sie zu 65 Prozent mit Biomasse, nicht leitungsgebundenem Wasserstoff oder seinen Derivaten betrieben werden. Holz- und Pelletheizungen gelten als Erfüllungsoption.
  • Vor dem Einbau einer entsprechenden Heizung muss eine Beratung über mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und die mögliche Unwirtschaftlichkeit erfolgen.

Werden diese Änderungen in das Gesetz eingebaut, bedeutet das: Die Pflichten zur Heizungserneuerung greifen jeweils in Abhängigkeit von der jeweiligen Kommune zu einem anderen Zeitpunkt, frühestens ab 1. Januar 2024 und spätestens ab 2028.

Auch bei der Finanzierung sehen die Ampelfraktionen Nachbesserungen vor: Die Förderkulisse soll weiter entwickelt werden und „möglichst passgenau die einzelnen Bedürfnislagen und sozialen Härten bis in die Mitte der Gesellschaft“ berücksichtigen. Geplant ist außerdem die Einführung einer weiteren Modernisierungsumlage. Sie soll dann nutzbar sein, wenn der Eigentümer eine Förderung in Anspruch genommen hat und die Mieter davon finanziell profitieren. Und schließlich sollen die im Gesetzentwurf enthaltenen Ausnahmeregelungen – beispielsweise die 80-Jahre-Grenze – „überarbeitet und plausibler gestaltet“ werden.

Wie genau aus den in Teilen sehr unkonkreten Leitplanken Rechtssicherheit im Gesetz hergestellt wird, ist noch unklar. Als nächstes werden die Ausschüsse unter Federführung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie beraten. Angestrebt wird nach wie vor eine Verabschiedung vor der Sommerpause.

Mehr News vom VDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

Bundeskartellamt prüft möglichen Missbrauch der Energiepreisbremsen-Gesetze

Konkret nimmt die Behörde nach eigenen Angaben eine zweistellige Zahl an Gasversorgern und über hundert Wärmenetze unter die Lupe. Betroffen seien in beiden Bereichen jeweils rund 15 Prozent der bislang für das erste Quartal 2023 geltend gemachten Entlastungssummen. Das Bundeskartellamt hat außerdem Verfahrenseinleitungen im Bereich Strom angekündigt.

Bereits bei der Verabschiedung der Gesetze gab es Befürchtungen, dass Unternehmen die Regelungen ausnutzen und Preise über dem Marktpreis verlangen könnten. Mit den Missbrauchsverboten der Preisbremsen-Gesetze wurde die Grundlage für die nun angestoßenen Prüfungen geschaffen.

Das Bundeskartellamt hatte für die Missbrauchsaufsicht Anfang des Jahres eine neue Abteilung aufgebaut. Sie analysiert insbesondere Preisstellung, Liefermengen, Entlastungssummen und Kundenzahlen aus sämtlichen Antrags- und Meldedaten der Versorger. Als auffällig identifizierte Unternehmen werden systematisch und datengestützt befragt. Verstöße gegen die Missbrauchsverbote können mit Bußgeldern bestraft werden. Unrechtmäßig erhaltene Ausgleichszahlungen müssen die Unternehmen erstatten.

Mehr News vom VDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

vnmi-logo-transparent-grau-251x251  ihk-koeln-wir-bilden-aus-300x109

Kontakt

Siegburger Str. 364 • 51105 Köln
Tel.: 0221 / 969 824 - 00
Fax.: 0221 / 969 824 - 99
kontakt@hausverwaltung-koeln.com
Zum Kontaktformular