Archiv für Mai 2023

GEG-Novelle im Bundesrat: Länder verlangen Änderungen

In seiner Sitzung am 12. Mai hat der Bundesrat unter anderem die Sonderregelung für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, kontrovers diskutiert. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass diese bei einem irreparablen Defekt ihres bisherigen Wärmeerzeugers (Havariefall) von der Pflicht, innerhalb von drei Jahren eine neue Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien einzubauen, befreit sind. Der VDIV Deutschland hatte – neben anderen Punkten – die Altersgrenze in seiner Stellungnahme vom 12. April 2023 stark kritisiert, unter anderem weil völlig offen gelassen wird, wie in Wohnungseigentümergemeinschaften damit umgegangen werden soll. Die Länderkammer bittet nun um Prüfung der Altersgrenze. Die Ausschüsse hatten dazu unterschiedliche Empfehlungen abgegeben und als Maßstab anstelle des Lebensalters das Einkommen oder das gesetzliche Renteneintrittsalter vorgeschlagen. 

Debattiert wurde auch darüber, mit welchen Bauweisen die Anforderung zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien umgesetzt werden darf. Der Bundesrat folgte der Empfehlung von zwei Ausschüssen, abweichend vom Regierungsentwurf nicht nur in der Sanierung, sondern auch im Neubau Biomasseheizungen zuzulassen.

Keine Änderung hingegen wurde für die geplante Verfahrensweise in Wohnungseigentümergemeinschaften vorgeschlagen (über diese hatte der VDIV in den letzten Newslettern bereits berichtet, bspw. hier und hier). Vielmehr begrüßen die Ländervertreter, dass ausführliche Regelungen getroffen wurden. Sie empfehlen außerdem, „Erneuerbare Heizungsanlagen“ als privilegierte Vorhaben ins Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) aufzunehmen.

Die Bundesratsdrucksachen finden Sie hier: (Bundesratsdrucksache 170/23) und (Bundesratsdrucksache 170/1/23 (neu).

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Solarstrom: BMWK setzt auf Mehrfamilienhäuser

Die Photovoltaik-Strategie basiert auf einem Entwurf, den das Ministerium bei einem ersten PV-Gipfel im März präsentiert hatte (wir haben berichtet). Dazu waren mehr als 600 Stellungnahmen im Ministerium eingegangen. Die überarbeitete Strategie enthält weitere Verbesserungen für Mehrfamilienhäuser:

Das geplante Modell zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wurde konkretisiert:

Nach dem Vorbild der „gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage“ in Österreich sollen Strommengen aus einer PV-Anlage hinter dem Netzverknüpfungspunkt anteilig den Bewohnern zugerechnet werden können. Diesen steht die Teilnahme am Versorgungsmodell frei. Die Reststrombelieferung erfolgt über die weiterhin bestehenden Stromlieferverträge. Für den Anlagenbetreiber sollen bei Bereitstellung des PV-Stroms im Gebäude die gewöhnlichen Lieferantenpflichten entfallen. Das Modell ist für PV-Anlagen auf kleinen Mehrparteiengebäuden, für kleinere Mieterstromprojekte und für vermietete Gewerbeimmobilien geeignet. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt eine Klarstellung zu der Anwendbarkeit von Messkonzepten mit einer virtuellen Zuordnung von Strom auf einen Zählpunkt, sowie die Berücksichtigung von eventuellen neuen Anforderungen in kommenden Konsultationen und Aktualisierungen von Marktkommunikationsregeln.

Das bereits bestehende Mieterstrommodell soll vereinfacht und entbürokratisiert werden:

 Durch den gesetzlich verankerten Smart-Meter-Rollout, also das Implementieren der virtuellen Summenzähler, kann beispielsweiseaufwändige Messtechnik vermieden werden. Durch die Lockerung der Regelungen zur Anlagenzusammenfassung sowie den Abbau steuerlicher Hürden werden gleichzeitig Anreize für die Gebäudeeigentümer geschaffen. Mieterstrom-PV-Anlagen sollen künftig auch auf benachbarten Nichtwohngebäuden und unter Umständen sogar auf reinen Gewerbegebäuden möglich sein. Die im März vorgestellte Alternative einer rein finanziellen Beteiligung der Mietenden an der Stromeinspeisung einer PV-Anlage auf dem Dach, die als Volleinspeiseanlage betrieben wird, wird seitens des Ministeriums nicht weiterverfolgt.

Für die Betreiber von Balkonsolaranlagen wird es ebenfalls leichter:

Das BMWK macht sich unter anderem dafür stark, Balkon-PV in den Katalog der nach dem WEG privilegierten Maßnahmen aufzunehmen. Neu in die Strategie aufgenommen wurde, dass die rechtliche Verklammerung einer Balkon-PV-Anlage mit einer bestehenden Dachanlage ausgeschlossen sein soll, wenn sich beide Anlagen auf demselben Grundstück befinden.

Die Maßnahmen an und in Mehrfamilienhäusern und zu Balkon-PV hat das Ministerium als Bausteine eines sogenannten Solarpakets I priorisiert. Dies soll noch vor der Sommerpause im Kabinett behandelt werden.

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