Archiv für März 2023

Vereinsrecht: Bundesrat billigt Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen

Neben dieser Möglichkeit der so genannten hybriden Versammlung können die Vereinsmitglieder auch beschließen, dass Versammlungen rein virtuell stattfinden, die Teilnahme also nur mittels elektronischer Kommunikation möglich ist. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass angesichts der voranschreitenden Digitalisierung die damit eröffneten Möglichkeiten sinnvoll seien. Zudem führe dies zu einer Stärkung der Mitgliedschaftsrechte und Förderung des ehrenamtlichen Engagements.

Konkret wird § 32 BGB in Anlehnung an § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3a GesRuaCOVBekG um einen Absatz 1a ergänzt, nach dem der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen kann, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können.

Wie wichtig auch die Ermöglichung reiner Online-Eigentümerversammlungen im Wohnungseigentumsgesetz ist, zeigt der in der letzten Woche bekannt gewordene Referentenentwurf zu den EE65-Pflichten für neu einzubauende Heizungsanlagen im Gebäudeenergiegesetz. Zur Erreichung eines klimaneutralen Gebäudebestandes müssen Eigentümergemeinschaften eine Vielzahl wichtiger Entscheidungen zu energetischen Sanierungsmaßnahmen treffen. Die zurückliegenden Jahre zeigen deutlich, was passiert, wenn Versammlungen (pandemiebedingt) nicht stattfinden. Umso wichtiger ist es, die aktuellen Erfahrungen und digitalen Möglichkeiten auch im Wohnungseigentumsrecht zu nutzen. Auch das Vereinsrecht neben dem Aktienrecht zeigen, welch wichtige Ergänzung das virtuelle Versammlungsformat darstellen.

Nun wird es Zeit, dass der Plan des Bundesministeriums für Justiz, eine gesetzliche Beschlusskompetenz im WEG-Recht einzuführen, in die Tat umgesetzt wird und der angekündigte Referentenentwurf dazu auf den Weg gebracht wird.

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Die geplante Novelle des GEG: Was soll kommen, was wird für Verwalter wichtig?

Derzeit heizt fast jeder zweite Haushalt in Deutschland mit Erdgas, bei den neu installierten Heizungen beträgt die Erdgas-Quote sogar 70 Prozent. Deutschland hat sich jedoch gesetzlich verpflichtet, bis 2045 treibhausgasneutral zu werden. Dazu sollte laut Koalitionsvertrag die 65-Prozent-EE-Pflicht für Heizungsanlagen an sich erst ab dem Jahr 2025 greifen. Ausgelöst durch den Krieg in der Ukraine hatte die Bundesregierung im März 2022 entschieden, dass diese Vorgabe bereits ab dem Jahr 2024 für jeden Heizungstausch gelten soll. Laut der Begründung des Gesetzgebers sei die Beschleunigung der Wärmewende nicht nur klimapolitisch, sondern auch in Anbetracht der aktuellen Krise geopolitisch und ökonomisch geboten.

Vollständiges Ende von Heizkesseln mit fossilen Brennstoffen ab 2045

Der nun bekannt gewordene Entwurf sieht vor, dass (bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen) vor 1996 eingebaute Gas- oder Ölheizkessel maximal bis zum Jahr 2026 betrieben werden dürfen. Das Betriebsverbot für selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern soll erst ab 2030 kommen. Dies soll auch für Niedertemperatur- und Brennwertkessel gelten. Für die im Zeitraum zwischen 1996 bis 2024 eingebauten Heizungsanlagen soll die zulässige Betriebsdauer jährlich in einem gleichbleibenden 4-Monats-Intervall von 30 auf 20 Jahre zurückgeführt werden. Bei Schäden an Bestandsheizungen soll laut derzeitigem Gesetzentwurf eine Übergangszeit von drei Jahren gelten, bis die entsprechenden Vorgaben erfüllt werden müssen.

„Das Problem dabei ist, dass die sehr unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten der Gebäude- und Wohnungseigentümer zu berücksichtigen und abzufedern sind. Strukturbedingt wird das insbesondere in Wohnungseigentümergemeinschaften einen langen Entscheidungsweg nach sich ziehen, der innerhalb der vorgesehenen Fristen kaum zu beschreiten ist. Zudem kommt es mit dem zeitlich sehr ambitionierten Vorhaben auch zu einer Verknappung von Ressourcen, was in der Folge die Preise steigen lässt“, erklärt Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland. „Ohne eine deutlich erhöhte Förderung, die auch soziale Härtefälle auch im WEG-Bereich umfassend berücksichtigt, wird es nicht funktionieren“, betont Kaßler.

Die umfangreichen Regelungen im Entwurf zum GEG bedürfen ersten Einschätzungen zufolge jedenfalls weitreichender inhaltlicher aber auch redaktioneller Überarbeitungen, um zu Lösungen zu kommen, die in der Praxis tragfähig sind. Laut Entwurf setzt die Bundesregierung alternativ vor allem auf einen Ausbau von Fernwärmenetzen und Wärmepumpen, ergänzt durch geothermische Systeme und Solarthermie. Außerdem soll es unterschiedliche Möglichkeiten geben, um die 65-Prozent-EE-Pflicht umzusetzen. Wie diese Vorhaben bei anhaltendem Fachkräftemangel gelingen sollen, bleibt derzeit offen.

Besonderer Umgang mit Etagenheizungen und Verfahren in Wohnungseigentümergemeinschaften

Für Etagenheizungen sollen laut aktuellem Entwurf eigene Übergangsfristen gelten. So ist vorgesehen, dass die EE65-Vorgaben erst nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem die erste Etagenheizung ausgetauscht und eine neue Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in dem Gebäude eingebaut oder aufgestellt wurde. Weitere Anforderungen und Fristen sollen davon abhängen, ob sich die Verantwortlichen eines Gebäudes künftig für eine zentrale Heizungsanlage entscheiden oder weiterhin wohnungsweise Heizungsanlagen aufgestellt werden.

Der Gesetzentwurf enthält in einem eigenen Paragraphen sehr konkrete Vorgaben für das Verfahren und den Umgang mit Etagenheizungen in Wohnungseigentümergemeinschaften. Es wird im Detail ausgeführt, welche Aufgaben und Pflichten der Verwalter in diesen Fällen zu erfüllen hat, die nicht nach § 27 Abs. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eingeschränkt werden können. So soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der Verwalter allerdings schon bis zum 31. März 2024 eine detailreiche Datenerhebung unter den Wohnungseigentümern zu ihren Etagenheizungen vornehmen. Dazu gehören u. a. Angaben zur Art der Anlage, das Datum der Inbetriebnahme, die Funktionsfähigkeit sowie zu Leistung und Verbrauch der Anlage. Die Eigentümer sollen dann innerhalb einer zweimonatigen Frist die Informationen an den Verwalter übermitteln, die dieser wiederum allen Wohnungseigentümern eines Hauses innerhalb eines Monats zugänglich macht.

Der in den betroffenen Liegenschaften erhebliche Mehraufwand des Verwalters lässt einen im Gesetzentwurf ausdrücklich erwähnten Anspruch auf eine angemessene Vergütung entstehen – aber nur dann, wenn der Verwaltervertrag hierzu nicht bereits eine passende vertragliche Regelung vorsieht.

Auch wenn das Gesetz bis zur Verabschiedung noch einige Änderungen erfahren wird, eines wird bereits jetzt klar: Ohne entsprechend konkret zugeschnittene neue Fördermittel werden die geplanten weitreichenden neuen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes wirtschaftlich weder für Eigentümer noch Vermieter und Mieter tragbar sein.

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