Archiv für März 2023

EU-Parlament stimmt mit großer Mehrheit für ambitionierte Gebäuderichtlinie

Das Parlament ist damit den Vorschlägen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (wir haben berichtet) gefolgt: Ab 2026 sollen alle Neubauten, die Behörden nutzen, betreiben oder besitzen, emissionsfrei sein. Für alle übrigen Neubauten soll das ab 2028 gelten. Darüber hinaus sollen alle Neubauten, bei denen dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, ebenfalls bis 2028 mit Solaranlagen ausgestattet werden.

Bestandsgebäude müssen zeitlich gestaffelt bestimmte Energieeffizienzklassen auf einer Skala von A bis G erreichen. Dabei entspricht die Energieeffizienzklasse G den 15 Prozent der Gebäude mit den schlechtesten Werten im Gebäudebestand eines Mitgliedstaats. Dem Entwurf zufolge müssen Wohngebäude bis 2030 mindestens Klasse E und bis 2033 Klasse D erreichen. Für Nichtwohngebäude und öffentliche Gebäude gelten kürzere Fristen: Sie müssen diese Energieeffizienzklassen bis 2027 bzw. bis 2030 erreichen. Auch für Bestandsgebäude soll eine Solarpflicht eingeführt werden. Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, müssen bis 2032 mit einer Solaranlage ausgestattet werden. Im Falle von Eigentümer- oder Mieterwechsel sind energetische Nachrüstpflichten vorgesehen.

Die EU-Staaten können Ausnahmen erlauben, beispielsweise für Gebäude, die wegen ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes unter Schutz stehen oder auch für Sozialwohnungen, bei denen Renovierungen zu Mieterhöhungen führen würden, die sich durch Energiekosteneinsparungen nicht ausgleichen lassen. Auch eine Anpassung der neuen Zielvorgaben für einen bestimmten Teil der Gebäude soll möglich sein – „je nachdem, ob die Renovierungen wirtschaftlich und technisch durchführbar und qualifizierte Arbeitskräfte verfügbar sind“.

Ziel der EPBD-Überarbeitung ist, dass der Gebäudebereich in der EU bis 2030 wesentlich weniger Treibhausgasemissionen erzeugt sowie Energie verbraucht und bis 2050 klimaneutral wird.

In der CDU/CSU-Fraktion, der FDP-Fraktion und bei Vertretern der Immobilienwirtschaft stießen die Vorschläge des Parlaments auf viel Kritik. Sie befürchten, dass Eigentümer die vorgesehenen Sanierungen nicht bezahlen können. Jutta Paulus, Fraktion der Grünen im Europäischen Parlament, wies gegenüber der Tagesschau darauf hin, dass sich eine nächsthöhere Energieeffizienzklasse oft bereits mit Einzelmaßnahmen wie einem Fenstertausch, der Dämmung der Kellerdecke oder der obersten Geschossdecke erreichen lässt

Auch VDIV-Verbandsgeschäftsführer Martin Kaßler sieht diese Einschätzung hingegen mehr als kritisch. „Wer annimmt, dass es mit einigen wenigen Maßnahmen getan sein sollte, einen entsprechend verbesserten Standard zu erreichen, ist weit weg von der Praxis. Gerade im Hinblick auf die angekündigten Maßnahmen der Bundesregierung, u.a. im Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz dargelegt, entstehen schnell hohe Kosten im fünfstelligen Bereich pro Eigentümer.“

Das EU-Parlament, der EU-Rat und die EU-Kommission müssen nun im sogenannten Trilog die endgültige Form der Vorschriften erarbeiten. Der Rat hatte seinerseits deutlich moderatere Vorschläge vorgelegt. Im Anschluss müssen die Mitgliedsstaaten sie in nationales Recht umsetzen.

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Novelle Gebäudeenergiegesetz: Bundesregierung plant Investitionsanreize, Ausnahmen und Übergangsfristen

Bereits seit einigen Jahren sieht das Einkommenssteuergesetz (§35c EStG) vor, dass energetische Sanierungsmaßnahmen wie der Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen für selbstnutzende Eigentümer steuerlich gefördert werden können. Das Bundeswirtschaftsministerium schlägt vor, diesen Ansatz von selbstnutzenden Eigentümern auf Vermieter und Gewerbe zu erweitern. Außerdem soll die Pflicht zum erneuerbaren Heizen „mit passenden Fördermaßnahmen in der Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG) begleitet werden und sozial flankiert werden.“ Ziel sei, sicherzustellen, dass auch einkommensschwache Haushalte und Bürger mit mittleren Einkommen die Kosten für den Einbau einer Wärmepumpe tragen können. In einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Werkstattbericht konkretisiert das Ministerium: Geplant sei ein „milliardenschweres Programm […] und zugleich auch ein Novum in der Klima-Fördergeschichte, weil die Förderung eben am Einkommen orientiert werden soll“. Der Einbau einer Wärmepumpe, Biomasseheizung oder der Anschluss an ein Wärmenetz soll grundsätzlich weiterhin bezuschusst werden, auch für energetische Einzelmaßnahmen und systemische Sanierungen soll es weiterhin Fördermittel geben.

Das Ministerium weist außerdem auf mehrere Regelungen zum Mieterschutz im Gesetzentwurf hin: Wenn ein Vermieter eine Gasheizung auf Basis von Biomethan oder eine Pelletheizung installieren lässt, soll er im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Bezugskosten für Biomethan bzw. Pellets nur in Höhe des Grundversorgertarifs Gas weitergegeben dürfen. Und falls ein Vermieter eine Wärmepumpe mit einem Wirkungsgrad von weniger als 2,5 einbauen lässt, soll er nur 50 Prozent der Investitionskosten im Rahmen der Modernisierungsumlage umlegen dürfen. Auf diese Weise soll ein Anreiz zu besonders effizienten Investitionen geschaffen werden.

Das BMWK hat seine Zusammenfassung nach umfangreicher Kritik an einem geleakten Gesetzentwurf veröffentlicht und stellt darin klar:

  • Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen gilt ab 1. Januar 2024 nur für den Einbau neuer Heizungen.
  • Ausnahmen sollen möglich sein, Eigentümer können in Härtefällen von der Pflicht befreit werden.
  • Eine sofortige Austauschpflicht ist nicht vorgesehen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben und im Falle eines Defektes repariert werden.
  • Im Falle einer Heizungshavarie sollen (auch fossile) Übergangslösungen und eine bis zu dreijährige Übergangsfrist möglich sein.
  • Bei Mehrfamilienhäusern mit Gasetagenheizungen und Einzelöfen soll bis zum Einbau einer Erneuerbaren-Energie-Heizung eine Übergangsfrist von insgesamt bis zu sechs Jahren gelten.
  • Gasheizungen dürfen weiterhin eingebaut werden, wenn sie mit 65 Prozent grünen Gasen betrieben oder mit einer Wärmepumpe kombiniert werden.
  • Die bereits im GEG enthaltene Regel, wonach alte Heizkessel nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden müssen, soll auch weiterhin gelten. Die bislang im Gesetz enthaltenen Ausnahmen von dieser Regel sollen schrittweise ab 2026 auslaufen.

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