Archiv für Februar 2023

Berliner halten energetische Sanierung für wichtig

Die Befragung des Investment- und Asset-Manager im Bereich der Bauland- und Projektentwicklung  in Zusammenarbeit mit dem Umfrageinstitut Mentefactum liefert ein differenziertes Bild der Einstellung der Berliner zum Thema energetische Sanierung und zur eventuellen Bereitschaft der Mieter, sich an den Kosten der Maßnahmen zu beteiligen. 17 Prozent der befragten Mieter wären „sicher“ bereit, sich an den Kosten einer energetischen Sanierung ihrer Mietwohnung zu beteiligen. Weitere 39 Prozent würden sich „wahrscheinlich“ beteiligen. Unter den in der Stichprobe enthaltenen 218 befragten Eigentümer bewerteten 26 Prozent ihr eigenes Interesse an einer energetischen Sanierung als „sehr groß“, 40 Prozent als „eher groß“.

Knapp drei Viertel der befragten Mieter (73 Prozent) gaben an, ihre Bereitschaft zur Kostenbeteiligung hänge von der eigenen finanziellen Situation ab. Für gut zwei Drittel (67 Prozent) ist die Höhe der Beteiligung ausschlaggebend. Nur 54 Prozent betrachten die aus der Sanierung folgenden Einsparungen als Kriterium. Zum Vergleich: Für die befragten Eigentümer ist ebenfalls die eigene finanzielle Situation der wichtigste Faktor (66 Prozent).

Eine Zusammenfassung der Blitzumfrage finden Sie hier als Download.

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Umwandlungsverbot in Bayern bringt Eigentümer in Zugzwang

Ziel der Verordnung ist, „(…) die negativen Auswirkungen der Umwandlungen von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen, wie beispielsweise die Verdrängungsgefahr für die Mieterinnen und Mieter, zu begrenzen und zugleich das Angebot an bezahlbaren Mietwohnungen insbesondere dort zu erhalten, wo der Wohnungsmarkt ohnehin schon angespannt ist.“

Der Verordnungsentwurf wurde Anfang Dezember 2022 vom Ministerrat gebilligt, bis zum 10. Januar 2023 hatten Verbände, Städte und Kommunen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden nun ausgearbeitet und eventuell Anpassungen vorgenommen. Das Baulandmobilisierungsgesetz sieht vor, dass die Verordnung bis längstens zum 31.12.2025 zu befristen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die Einschränkung der Umwandlung nicht auf Dauer angelegt ist.

Die geplanten Details der bayerischen Verordnung können Sie hier nachlesen.

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