Archiv für November 2022

Dezember-Entlastungen für Gas- und Fernwärmekunden beschlossen

Kurz gesagt: Die Erdgas- und Wärmelieferanten müssen die Soforthilfe berechnen – die Verwalter und Vermieter müssen informieren. Auch wenn die Bundesregierung sagt, dass die Soforthilfe darin besteht, dass „Kundinnen und Kunden der Dezemberabschlag für Gas und Wärme erlassen wird“, ist die Lösung im Detail etwas komplexer.

Erste Stichpunkte zur Soforthilfe für Erdgaslieferungsverträge im sogenannten Standardlastprofil, welches für die meisten Mietshäuser und Eigentümergemeinschaften gelten dürfte:

  • Der Entlastungsbetrag wird wie folgt berechnet: Multiplikation von einem Zwölftel des für den Monat September 2022 vom Erdgaslieferanten prognostizierten Jahresverbrauchs mit dem für Dezember 2022 geltenden Preis.
  • Als „vorläufige Leistung“ auf diesen Entlastungsbetrag wird der Dezemberabschlag erlassen.
  • Der Abgleich von Entlastungsbetrag und „vorläufiger Leistung“ erfolgt in der nächsten Gasjahresabrechnung, die den Monat Dezember 2022 beinhaltet.

Für Wärmelieferungen gilt eine andere Berechnung: Die Kompensation für die Kunden beträgt 120 Prozent des Betrags der im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlung. Besonderheiten gelten, wenn keine zwölf Abschlagszahlungen vereinbart sind. Diese Kompensation kann das Wärmeversorgungsunternehmen durch einen Verzicht auf den Dezemberabschlag, eine Direktzahlung oder eine Kombination erbringen.

Für die Wohnungsnutzer in Mehrfamilienhäusern gilt in der Regel: Der Entlastungsbetrag bei Gas oder die Kompensation bei Wärmelieferungen wird erst in der nächsten Heizkostenabrechnung berücksichtigt.

Sofern in Mietverhältnissen die Betriebskostenvorauszahlungen bereits an die steigenden Energiepreise angepasst worden sind, können Mieterinnen und Mieter nach § 5 Abs. 4 EWSG den Erhöhungsbetrag im Dezember aussetzen. Sonderregelungen gelten zudem für Mieter, deren Mietverträge im Zeitraum von neun Monaten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes neu abgeschlossen worden sind.

Auf die Verwalter und Vermieter kommen im November/Dezember dieses Jahres Informationspflichten zu. Hierzu wird der VDIV eine Handlungsempfehlung vorlegen.

 

 

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Bundestag beschließt CO2-Kostenaufteilung und Wohngeldreform

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) sieht vor, dass die CO2-Kosten in Wohngebäuden abgestuft nach dem energetischen Standard des Gebäudes geteilt werden. Bei Gebäuden mit schlechter Energieeffizienz müssen Vermieter einen höheren Anteil tragen, bei hoher Energieeffizienz ist der Anteil der Mieter höher. So sollen Vermieter zu energetischen Sanierungen und Mieter zu energieeffizientem Verhalten motiviert werden. Für Nichtwohngebäude gilt zunächst – bis Ende 2025 – eine hälftige Teilung. Bis zum 30. September 2026 soll das Stufenmodell evaluiert werden.

Die Reform des Wohngeldes beinhaltet drei Komponenten, durch die Haushalte mit niedrigem Einkommen stärker bei steigenden Wohnkosten unterstützt werden: die Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente in der Wohngeldberechnung, die Einführung einer Klimakomponente und die Anpassung der Wohngeldformel. Nach Angaben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sollen 1,4 Millionen Haushalte erstmals oder erneut einen Anspruch auf Wohngeld haben – mehr als doppelt so viele wie aktuell. Im parlamentarischen Verfahren wurden Änderungsvorschläge zu Verfahrenserleichterungen aus der Sachverständigenanhörung im zuständigen Ausschuss aufgenommen. Unter anderem wurden Bagatellgrenzen im Fall von Rückforderungen und die Möglichkeit der Verlängerung des Bewilligungszeitraums von 18 auf 24 Monate eingeführt, um die Wohngeldstellen zu entlasten.

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