Archiv für November 2022

Immobilienkauf bald nicht mehr in bar möglich

Mit diesem Verfahren soll die Zeit überbrückt werden, bis eine bundesweite elektronische Abfragemöglichkeit der Grundbücher (Datenbankgrundbuch) fertig gestellt ist.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Regelungen, die der Bekämpfung von Finanzkriminalität und Geldwäsche dienen. So sollen insbesondere Barzahlungen beim Immobilienkauf künftig nicht mehr möglich sein. Auch Kryptowährungen und Rohstoffe sollen als Zahlungsmittel ausgeschlossen sein.

Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II werden jedoch vor allem behördliche Strukturen verbessert. Die Koordination auf Bundesebene soll durch eine neu zu schaffende Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung im Geschäftsbereich des Bundesfinanzministeriums erfolgen. Dort werden Ermittlungs- und Sicherstellungskompetenzen gebündelt. Mit einem Register für sanktionierte Personen und deren Vermögenswerte will man die Eigentumsverhältnisse beziehungsweise den wirtschaftlich Berechtigten besser nachvollziehen. Und schließlich soll eine zentrale Hinweisannahmestelle eingerichtet werden.

Die Regelungen des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II gehen weit über das erst im Mai verabschiedete Sanktionsdurchsetzungsgesetz I hinaus. Sie zielen in allererster Linie darauf, Sanktionen gegen Russland – beispielsweise gegen das Vermögen russischer Oligarchen in Deutschland – wirksam und zielgenau durchsetzen zu können. Der Regierungsentwurf wird am 21. November in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses diskutiert.

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Beschlussfassung zu Heizungscheck und hydraulischem Abgleich in Eigentümergemeinschaften

Das schreibt die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) für größere Mehrfamilienhäuser vor. Auch kleinere Gebäude können durch diese Maßnahmen deutlich Energie sparen.

Über die gesetzlich geforderten Maßnahmen muss die Eigentümergemeinschaft beschließen. Angesichts der derzeitigen hohen Nachfrage nach Handwerkern empfiehlt der VDIV, das Thema möglichst zeitnah in der nächsten Versammlung auf die Tagesordnung zu setzen. Eigentümergemeinschaften mit mindestens zehn Wohneinheiten haben bis zum 30. September 2023 Zeit, diejenigen mit mindestens sechs Wohneinheiten müssen die gesetzliche Pflicht bis zum 15. September 2024 erfüllt haben.

In der Eigentümerversammlung muss die Gemeinschaft zunächst beschließen, dass die Maßnahmen durchgeführt werden und die Verwaltung hierzu drei Vergleichsangebote einholen soll. Die Beauftragung eines Unternehmens kann dann auf der folgenden Versammlung, besser jedoch im Umlaufverfahren beschlossen werden.

Bei der Formulierung des Beschlusses ist zu berücksichtigen, ob die Heizkörper und die Heizungsventile im Gemeinschaftseigentum oder im Sondereigentum stehen. Falls nur das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, sollte die Verwaltung drei Vergleichsangebote von Fachfirmen einholen. Für die Beschlussfassung ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Allerdings handelt es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Pflicht, also eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung. Jeder einzelne Eigentümer hat daher einen Anspruch auf deren Umsetzung. Im Beschluss ist auch die Kostentragung zu regeln. Gemäß der Verordnung dürfen die Kosten nicht auf die Mieter umgelegt werden. Die Kosten können gemäß den Miteigentumsanteilen oder nach Anzahl der Heizkörper auf die Eigentümer umgelegt werden.

Auch wenn das Sondereigentum betroffen ist, ist sinnvoll, die Maßnahmen gemeinsam zu beauftragen. In diesem Fall muss jeder Eigentümer die Kosten tragen, die für die Arbeiten in seinen vier Wänden anfallen. Die einzelnen Anteile müssen deshalb in den Angeboten bereits differenziert ausgewiesen werden. In dieser Konstellation kann eine beliebige Zahl an Eigentümer die gemeinsame Beauftragung beschließen. In der Beschlussvorlage muss dann vermerkt sein, dass diejenigen, die nicht zugestimmt haben, die Maßnahme in Eigenregie beauftragen werden.

Für einen hydraulischen Abgleich berechnet der Installateur die Heizlast der einzelnen Räume und vergleicht diese mit der Heizleistung der Heizkörper und ihrer Entfernung zur Heizungspumpe. Dann werden alle Komponenten der Heizungsanlage – Heizkörper, Thermostatventile, Pumpen, Rohre – so aufeinander abgestimmt, dass jeder Heizkörper mit der richtigen Menge Heizwasser versorgt wird. Häufig ist dafür der Einbau neuer Heizkörperventile und Thermostatköpfe erforderlich. Einer Studie des Instituts für technische Gebäudeausrüstung Dresden (ITG) zufolge wiesen 85 Prozent der Wohngebäude im Jahr 2018 keinen hydraulischen Abgleich auf. Würde diese Maßnahme im gesamten Gebäudebestand umgesetzt, so könnten nach den Berechnungen der Wissenschaftler jährlich etwa 10 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente eingespart werden.     

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