Denn es gehört zu den Pflichten des Verwalters, zu klären, wer Eigentümer im verwalteten Wohnungseigentumsobjekt ist. Diese Frage ist sowohl für wesentliche und haftungsrelevante Tätigkeiten des Verwalters sowie auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft von Bedeutung. Die Einsichtnahme vor Ort ist mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden, der in Zeiten von Personalmangel und zunehmenden Hausgeldrückständen kaum mehr zu vertreten ist. Ein bundesweites elektronisches und automatisiertes Einsichtsrecht für bestellte Immobilienverwalter in Abteilung 1 und das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs wären daher eine deutliche Verbesserung für Verwalter und Eigentümer.
Dafür müsste der Kreis der Berechtigten (§ 133 Abs. 2 GBO) um den Immobilienverwalter nach § 12 GBO erweitert werden. Generell sollte eine bundesweite Harmonisierung der Grundbuchverfahren weiter vorangebracht werden.
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