Archiv für August 2022

Handlungsempfehlung des VDIV zu Betriebskosten und Heizleistung

Verwaltungen sollten zunächst die Gesetzeslage kennen. Ein kleiner Überblick:

  • Die zweite Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG), welche am 12. Juli 2022 in Kraft getreten ist, enthält Klarstellungen zum Preisanpassungsrecht (§ 24). Eine automatische Aktivierung der gesetzlichen Preisanpassungsrechte bei der Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe gemäß dem Notfallplan Gas ist danach nicht möglich. Voraussetzung ist vielmehr die Feststellung einer erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland durch die Bundesnetzagentur.
  • Zudem wird ein neues Instrument eingeführt, das saldierte Preisanpassungsrecht des § 26 EnSiG. Eine entsprechende Gasumlage soll ab 1. Oktober 2022 bei allen Gasverbrauchern erhoben werden. Sie endet am 1. April 2024. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich bis zum 30. September 2024.
  • Das Wirtschaftsministerium hat zudem einen Entwurf zur Änderungsverordnung zur AVB-FernwärmeV vorgelegt. Fernwärmeversorgungsunternehmen, die ihre Wärme aus Gas erzeugen, sollen demnach zeitlich befristet das Recht haben, Preiserhöhungen an ihre Kunden weiterzugeben. Diese erhalten im Gegenzug ein Sonderkündigungsrecht.
  • Zur Entlastung der Endverbraucher hat die Bundesregierung mehrere Entlastungspakete beschlossen und unter anderem zum 1. Juli 2022 die EEG-Umlage zur Förderung von Ökostrom gestrichen. Darüber hinaus plant die SPD-Fraktion einen (vorübergehenden) Kündigungsschutz für Mieter*innen, die ihre Vorauszahlungen für die Betriebskosten nicht leisten können. Vermietern soll in Härtefällen ein zinsloses Darlehen zur Überbrückung gewährt werden.

Vor dem Hintergrund dieser Gesetzesänderungen, die den Energie- bzw. Gaslieferanten mehr Gestaltungsspielraum für Preisanpassungen einräumen, sollten Verwaltungen die Verträge ihrer Immobilien prüfen und diese unter Umständen anpassen. Auch die Höhe von Hausgeldzahlungen und Betriebskostenvorauszahlungen sollte geprüft und eventuell angehoben werden. Darüber hinaus müssen Verwaltungen bezüglich der aktuellen Debatte zu Temperaturabsenkungen über die rechtlichen und technischen Möglichkeiten auf dem Laufenden sein. Mitglieder der VDIV Landesverbände finden alle notwendigen Information in einer Handlungsempfehlung im internen Bereich der Website.

 

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Versorgungssicherheit: Gas-Umlage ab Oktober

Die genaue Höhe der befristeten Umlage hat der marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe, ein Zusammenschluss von Netzgesellschaften, am 15. August beziffert: Sie wird 2,419 ct/kWh betragen. Ob darauf auch eine Mehrwertsteuer fällig wird, ist bislang strittig. Gasimporteure können künftig den Ausgleich beim Trading Hub Europe beantragen und 90 Prozent ihrer tatsächlichen Mehrbeschaffungskosten geltend machen. Möglich ist das nur für Bestandsverträge. Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums prüft ein Wirtschaftsprüfer oder ein anderer in der Verordnung genannter Prüfer die Richtigkeit. Die Bundesnetzagentur begleitet das Verfahren. Ziel der Umlagemöglichkeit ist, Insolvenzen und Lieferausfälle bei der Gasversorgung zu verhindern und so die Versorgungssicherheit für die Bürger*innen sowie die Wirtschaft zu sichern.

Die Gas-Sicherungsumlage wird befristet vom 1. Oktober 2022 bis 1. April 2024 erhoben. Grundlage der Rechtsverordnung ist § 26 Energiesicherungsgesetz. Die Geltung der Rechtsverordnung ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Energiesicherungsgesetzes zeitlich befristet bis zum 30. September 2024.

Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Robert Habeck, betonte: „Die befristete Umlage ist eine Folge der durch Russland verursachten Krise. Sie ist kein leichter Schritt, aber sie ist nötig, um die Wärme- und Energieversorgung in den privaten Haushalten und in der Wirtschaft zu sichern. Dabei werden die Kosten möglichst solidarisch verteilt: Die betroffenen Gasimporteure tragen bis zum Oktober alle Kosten für die Ersatzbeschaffung allein. Danach werden diese gleichmäßig auf viele Schultern verteilt, wobei 10 Prozent der Kosten bei den betroffenen Gasimporteuren bleiben.“

Bereits am 23. Juni 2022 war die zweite von drei Stufen des Notfallplans Gas durch das BMWK ausgerufen worden. Anlass war, dass der russische Staatskonzern Gazprom die Lieferungen über die Ostseepipeline Nord Stream 1 Mitte Juni gedrosselt hatte – auf nur noch knapp 40 Prozent der Maximalkapazität.

 

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