Künftig darf der Primärenergiebedarf von neuen Wohngebäuden nur noch 55 Prozent des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes betragen. Bislang waren es 75 Prozent. Die gleiche Anpassung wird in der Innovationsklausel vorgenommen. Anders als im Gesetzentwurf vorgesehen, werden jedoch die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz von Neubauten nicht erhöht. Die geplanten Verschärfungen der Hüllenanforderungen bei Wohngebäuden und der zulässigen mittleren U-Werte der Bauteilgruppen bei Nichtwohngebäuden wurden ersatzlos aus dem Entwurf gestrichen. Konkret bedeutet das: Die Effizienzwerte müssen nun nicht über die Dämmung der Gebäudehülle, sondern über die Anlagentechnik erreicht werden.
Eine weitere für Eigentümer besonders wichtige Neuerung ist: Die Stromerzeugung mit der eigenen PV-Anlage wird stärker unterstützt. Künftig ist die Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs auch dann möglich, wenn der Strom vollständig ins öffentliche Netz eingespeist wird. Die Nutzung des Stroms im Gebäude hat keinen Vorrang mehr.
Teil des nun beschlossenen Gesetzespaketes sind neben der GEG-Novelle unter anderem folgende Änderungen im Erneuerbare Energien Gesetz (EEG): Im Jahr 2030 sollen 80 Prozent des hierzulande verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen. Dazu werden Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen erhöht, Genehmigungsverfahren beschleunigt und die Einspeisevergütung für PV-Strom neugestaltet.
Und auch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz sind beschlossene Sache: Das Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 ist unmittelbar im Gesetz verankert. Darauf sollen Netzplanung und –ausbau ausgerichtet werden.
Der Großteil der beschlossenen Gesetzesänderungen wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten.
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