Archiv für Juli 2022

„Osterpaket“ passiert Bundestag und Bundesrat – mit GEG-Novelle in entschärfter Form

Künftig darf der Primärenergiebedarf von neuen Wohngebäuden nur noch 55 Prozent des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes betragen. Bislang waren es 75 Prozent. Die gleiche Anpassung wird in der Innovationsklausel vorgenommen. Anders als im Gesetzentwurf vorgesehen, werden jedoch die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz von Neubauten nicht erhöht. Die geplanten Verschärfungen der Hüllenanforderungen bei Wohngebäuden und der zulässigen mittleren U-Werte der Bauteilgruppen bei Nichtwohngebäuden wurden ersatzlos aus dem Entwurf gestrichen. Konkret bedeutet das: Die Effizienzwerte müssen nun nicht über die Dämmung der Gebäudehülle, sondern über die Anlagentechnik erreicht werden.

Eine weitere für Eigentümer besonders wichtige Neuerung ist: Die Stromerzeugung mit der eigenen PV-Anlage wird stärker unterstützt. Künftig ist die Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs auch dann möglich, wenn der Strom vollständig ins öffentliche Netz eingespeist wird. Die Nutzung des Stroms im Gebäude hat keinen Vorrang mehr.

Teil des nun beschlossenen Gesetzespaketes sind neben der GEG-Novelle unter anderem folgende Änderungen im Erneuerbare Energien Gesetz (EEG): Im Jahr 2030 sollen 80 Prozent des hierzulande verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen. Dazu werden Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen erhöht, Genehmigungsverfahren beschleunigt und die Einspeisevergütung für PV-Strom neugestaltet.

Und auch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz sind beschlossene Sache: Das Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 ist unmittelbar im Gesetz verankert. Darauf sollen Netzplanung und –ausbau ausgerichtet werden.   

Der Großteil der beschlossenen Gesetzesänderungen wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

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Ministerien legen Sofortprogramm mit Klimaschutzmaßnahmen für den Gebäudesektor vor

In dem 15-seitigen Dokument bestätigen die beiden Ministerien vor allem bereits bekannte Pläne. Ein deutlicher Schwerpunkt liegt dabei auf der Sanierung. „Die als Teil des Klimaschutz-Sofortprogramms gewählten Maßnahmen zielen auf eine Verstärkung ordnungsrechtlicher Vorgaben, die Diversifizierung und Aufstockung existierender Förderprogramme und die Intensivierung von Qualifikationsmaßnahmen sowie auf serielle Sanierungsverfahren ab.“, heißt es im Papier. Das soll unter anderem mit folgenden Maßnahmen geschehen: 

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) soll verankert werden, „dass ab 1. Januar 2024 möglichst jede neue eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben wird“. Die Ausgestaltung dieser Regel wird von BMWK und BMWSB weiter konkretisiert. Der Neubaustandard soll ab 2025 an den EH40-Standard angeglichen werden.

Die EE-Wärmeanforderungen und die künftigen Neubauanforderungen sollen insbesondere bis zu deren Inkrafttreten durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) flankiert werden. Richtschnur für deren Neuausrichtung ist „die Sicherstellung der Erreichung eines klimaneutralen Gebäudebestands ab 2045“. Der Förderschwerpunkt wird auf Sanierungen gelegt.

Die Bundesförderung Serielle Sanierung wird fortgeführt.

Die Sanierungsrate bei öffentlichen Gebäuden soll erhöht und die energetische Qualität von kommunalen Sport-, Jugend- und Kultureinrichtungen, insbesondere von Schwimmbädern, gefördert werden.

Modellvorhaben für Innovationen im Gebäudebereich sollen gefördert werden.

Um Anreize für die Umstellung von vorwiegend fossilen Wärmenetzen auf erneuerbare Energien zu setzen, ist eine Bundesförderung für effiziente Wärmenetze geplant.

Die Ministerien bestätigen die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung für eine kommunale Wärmeplanung.

Um Wärmepumpenoffensive zu untermauern, schlagen die Ministerien ein Aufbauprogramm mit Planungen und Schulungen vor.

Für die Optimierung bestehender Heizsysteme werden auch ordnungsrechtliche Umsetzungsoptionen in Betracht gezogen.

Das bereits angekündigte Energieeffizienzgesetz (EnEfG) soll den Sektor übergreifenden Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz schaffen und die Umsetzung der EU-Vorgaben sicherstellen. 

Beide Ministerien waren gemäß § 8 Bundes-Klimaschutzgesetz verpflichtet, ein Sofortprogramm vorzulegen, da die Emissionen des Gebäudesektors die zulässigen Jahresemissionswerte im Jahr 2021 um zwei Millionen Tonnen CO2-Äquivalente überschritten hatten (115 statt 113 Millionen Tonnen). Das 15-seitige Papier wird nun dem Expertenrat für Klimafragen zur Stellungnahme zugeleitet. Im Anschluss ist die Bundesregierung am Zug, über die zu ergreifenden Maßnahmen zu beraten und diese zu beschließen. Aktuell befindet sich ein umfassendes Klimaschutz-Sofortprogramm für alle Sektoren in der Abstimmung. Geplant ist, die vom BMWK und BMWSB vorgelegten Vorschläge zu integrieren. 

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