Archiv für Mai 2022

Betriebskostenvorauszahlungen erhöhen – das müssen Vermieter beachten

Generell ist eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung nur dann möglich, wenn der Mietvertrag keine Klausel enthält, die eine Anpassung der Vorauszahlung ausschließt. Außerdem muss eine Betriebskostenabrechnung vorliegen, die sowohl formell als auch inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Gemäß § 560 BGB kann sowohl der Vermieter als auch der Mieter nach einer Abrechnung eine Anpassung „auf eine angemessene Höhe“ vornehmen. Die Erklärung muss in Textform erfolgen. Es ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

Zur Höhe einer angemessenen Vorauszahlung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. September 2011 (Az VIII ZR 294/10) entschieden: Berechnungsgrundlage ist die letzte vorliegende Betriebskostenabrechnung. Als angemessener Vorauszahlungsbetrag wird ein Zwölftel des geschuldeten Jahresbetrages erachtet, so dass eine Erhöhung um ein Zwölftel der Nachzahlungen angemessen ist. Es kommt jedoch auch eine Anpassung in Betracht, die von dieser Berechnung abweicht, indem beispielsweise konkret zu erwartende Kostensteigerungen berücksichtigt werden.

Dieser enge Rahmen gilt jedoch nur für einseitig erklärte Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlungen. Vermieter und Mieter können stets auch unterjährig einvernehmlich eine Anpassung vereinbaren. Diese kann dann zum Folgemonat erfolgen. Um späteren Streit zu vermeiden, sollte eine solche Vereinbarung immer schriftlich getroffen werden.

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Klimadaten: 1,5-Grad-Ziel könnte überschritten werden, CO2-Emissionen in Deutschland stark angestiegen

Zugleich hat sich dem Prüfbericht des Expertenrates für Klimafragen zufolge in Deutschland im Jahr 2021 erstmals seit 2013 nicht nur die Menge der Treibhausgasemissionen, sondern auch die Emissionsintensität der Wertschöpfung erhöht.

Im Jahr 2021 wurden rund 762 Millionen Tonnen Treibhausgase freigesetzt. Das entspricht einem Anstieg von 4,5 Prozent gegenüber dem Jahr 2020. „Dieser Anstieg im Vergleich zum Vorjahr stellt damit die größte prozentuale Zunahme der Treibhausgasemissionen seit 1990 dar“, so der Expertenrat für Klimafragen.

Verantwortlich für den Anstieg ist vor allem der Energiesektor: Wegen gestiegener Stromnachfrage, geringerer Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und dem Anstieg der Gaspreise wurde verstärkt Kohle genutzt. Auch in den Sektoren Gebäude und Verkehr konnten die im Bundes-Klimaschutzgesetz festgeschriebenen Jahresemissionsmengen nicht eingehalten werden. Die für die betroffenen Sektoren zuständigen Ministerien müssen nun bis zum 15. Juli ein Sofortprogramm vorlegen. Zuständig für die Koordination des Bundes-Klimaschutzgesetzes ist das Bundesklimaschutzministerium (BMWK).

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