Archiv für April 2022

Kabinett beschließt im Osterpaket massiven Ausbau der erneuerbaren Energien

Im Gesetzentwurf des Wirtschafts- und Klimaschutzministers sind u. a. neue, ambitionierte Ziele für eine klimafreundliche Photovoltaik verankert: Bis zum Jahre 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung 80 Prozent betragen und danach kontinuierlich weiter steigen. Um dieses Ziel zu erreichen, soll der Ausbau von Solaranlagen auf dem Dach beschleunigt werden. Künftig wird bei der Einspeisevergütung zwischen Eigenverbrauchern und Volleinspeisern differenziert. Letztere erhalten eine deutlich höhere Förderung.

Nach der Verabschiedung durch das Kabinett berät nun der Bundestag. Allein die Fraktion der FDP verlangt noch wesentliche Änderungen, um das angedachte Ziel zu erreichen. Diese sollen bei der Beratung des Bundestags eingearbeitet werden. Das Paket soll im Juli dieses Jahres in Kraft treten.

Verhalten-positive Reaktionen

 Andreas Kuhlmann, Vorsitzender der Geschäftsführung der Deutschen Energie-Agentur (dena), bezeichnete das Paket als „ein weitreichendes und auch mutiges Unterfangen, das dringend erforderlich ist.“ Die skizzierten Maßnahmen werden jedoch nicht ausreichen, um diese Ziele zu erreichen und nach einer hoffentlich intensiven Beratung im Deutschen Bundestag noch eine Reihe Änderungen erfahren.

In den Branchenverbänden waren die Reaktionen auf Habecks Pläne eher verhalten. Nach Einschätzung von Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Solarwirtschaft, reicht die Förderhöhe nicht, um ausreichend Investitionsimpulse zu setzen. Urban Windelen vom Bundesverband Energiespeichersysteme (BVES) kritisierte, es seien keine systemischen Elemente aufgegriffen worden.

Auch der VDIV Deutschland sieht die Vorschläge noch mit Skepsis. Bisher gibt es keine Aussage, ob mit der verstärkten Förderung von Solaranlagen auch die Unternehmereigenschaft von Wohnungseigentümergemeinschaften entfällt. „Sofern hier keine Anpassung erfolgt, werden WEG dieses Instrument nicht anwenden.“, ist sich VDIV-Deutschland Geschäftsführer Martin Kaßler sicher.

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Comeback des kommunalen Vorkaufsrechts?

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im November letzten Jahres die geltende Regelung im Falle eines Kreuzberger Wohnhauses gekippt und der bisherigen Praxis zum Vorkaufsrecht weitgehend die Grundlage entzogen. Die Begründung des Urteils besagte, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen sei, wenn das Grundstück entsprechend den Zielen der städtebaulichen Maßnahmen bebaut ist und genutzt wird und die Immobilie keine Mängel aufweist. Ein bloßer Verdacht auf unlautere Bauvorhaben sei keine ausreichende Begründung, um das Vorkaufsrecht auszuüben.

Die Kommunen versprechen sich vom Vorkaufsrecht den Erhalt bezahlbaren Wohnraums und die Vermeidung von Verdrängung und Mieterhöhungen. Das Vorkaufsrecht zum Milieuschutz drohe derzeit de facto leerzulaufen. Es müsse aber künftig wieder genauso effektiv und wirksam ausgeübt werden können wie die anderen Vorkaufsrechte. Kommunen müssten in die Lage versetzt werden, maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Käufer eines Grundstücks in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgt. Die Entscheidung des Bundesrates hat ausschließlich appellativen Charakter. Ob der Bund folgt, ist nicht sicher. Der Beschluss übt jedoch in jedem Fall Druck auf die Regierung aus.

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