Archiv für März 2022

Studie: Große Sanierungsbereitschaft bei Hauseigentümern

Während 14 Prozent der Befragten noch im Jahr 2022 Maßnahmen zur CO2-Senkung umsetzen wollen, schließen ebenso viele eine energetische Sanierung ganz aus. Jeder vierte Eigentümer (23 %) ist noch unschlüssig, und bei jedem zehnten (11 %) sind derzeit Maßnahmen in der Umsetzung oder sogar schon abgeschlossen. Die Befragung ergab auch, dass Eigentümer das Tempo der Regierung in der Klimawende unterschiedlich bewerten: 20 Prozent finden das Tempo gut, 18 Prozent halten es für übertrieben.

Da diese Sanierungen schnell mehrere zehntausend Euro kosten können, wurde gefragt, welches Budget für Sanierung infrage komme. 42 Prozent würden zwischen 1.000 und 10.000 Euro ausgeben, 27 Prozent über 10.000 bis zu 30.000 Euro. Doch nicht jeder kann ein solche Budget zur Verfügung stellen: So sorge sich mehr als einem Drittel der Befragten (36 %), ob sie die notwendigen Investitionen aufbringen können.

Henning Göbel, Vorstandsvorsitzender der BHW Bausparkasse teilt mit: „Eigentümerinnen und Eigentümer erwarten zu Recht Planungssicherheit von der Politik.“ Er betont, dass sich die neuen Förderpakete auf die CO2-Reduzierung im Altbaubestand konzentrieren sollten, um den größtmöglichen Klimaschutz-Effekt zu erzielen.

Von einer derartigen Sanierungsbereitschaft ist – wie die Praxis zeigt – bei WEG bei weitem nicht auszugehen. Letzte Schätzungen ergaben eine jährliche Sanierungsquote von weiter unter 0,5 Prozent.

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Anpassung der Steuerberatervergütungsordnung

Für die Berechnung einer Gebühr für Erklärungen im Zusammenhang mit dem ab 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht wird in § 24 Absatz 1 StBVV eine neue Nummer 11 a eingefügt. Sie regelt, dass in allen Ländern, die bei der Grundsteuerreform das Bundesmodell anwenden, als Gegenstandswert der Grundsteuerwert – vergleichbar dem bisherigen Einheitswert – festgestellt wird. Er beträgt mindestens 25.000 Euro. In den Ländern, die sich für ein wertunabhängiges Modell entschieden haben, liegt kein vergleichbarer Grundsteuerwert vor. Hier wird für die Berechnung der Gebühr ein fiktiver Grundsteuerwert ermittelt. Dazu wird der Grundsteuermessbetrag durch die Grundsteuermesszahl dividiert. Auch der fiktive Grundsteuerwert beläuft sich auf mindestens 25.000 Euro. Der Bundesrat hat dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zugestimmt. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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