Archiv für Juni 2021

Zuschüsse aufgestockt: mehr Förderung für effiziente Gebäude

Die zweite Stufe der BEG tritt in Kraft: Ab dem 1. Juli wird mehr Geld in die Bundesförderung für effiziente Gebäude fließen. Neu ist dann auch, dass fortan Nichtwohngebäude gefördert werden können. Bereits seit dem 1. Januar dieses Jahres gibt es die Möglichkeit, die „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) zu beantragen (» der VDIV berichtete). Mit diesen Mitteln will die Bunderegierung das Ziel der Klimaneutralität 2045 erreichen.

Energetische Maßnahmen bei der Sanierung und dem Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden werden ab dem neuen Geltungszeitraum finanziell mit bis zu 50 Prozent unterstützt. Fördersummen für Gesamtsanierungen werden aufgestockt. Beim Bau nach hohem Energiestandard kann auch weiterhin ein Tilgungszuschuss bei der KfW beantragt werden. Dieser muss nicht zurückgezahlt werden. Ausschlaggebend ist für diese Förderung der Energie-Effizienzhaus-Standard. Förderfähig sind Effizienzhaus 40, 55, 70, 85 und 100. 115 fällt ab Juli aus dem Katalog.

Die Höchstsumme pro Wohneinheit wird von 120.000 Euro auf 150.000 Euro hochgesetzt. Um eine Förderung bewilligt zu bekommen, müssen fortan auch die Energie- und CO2-Einsparungen mit dem Antrag abgegeben werden.

In der BEG werden bestehende Förderprogramme der staatlichen Förderbank KfW und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zusammengebracht. Die Förderrichtlinien gelten voraussichtlich bis 2030. Aus bisher zehn Programmen sind drei entstanden: Die BEG EM ist die Förderung von Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden und ist zugehörig zur Stufe eins. Die BEG WG ist die Förderung von Vollsanierung und Neubau von Wohngebäuden und gehört zur Stufe zwei. Ebenso wie die BEG NWG, die Förderung von Vollsanierung und Neubau von Nichtwohngebäuden.

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Einigung bei Mietspiegelreform

Die große Koalition hat sich, nachdem die Meinungen bei einer Anhörung im Rechtsausschuss zuletzt stark auseinander gingen (» der VDIV berichtete), über die Reformierung des Mietspiegelrechts geeinigt. Gemeinden mit über 50.000 Einwohnern sind künftig zur Erstellung eines Mietspiegels verpflichtet.

Durch die neuen Vorgaben und Standards soll die Aussagekraft des Instruments verbessert und die generelle Verbreitung unterstützt werden. Mit Hilfe der ortsüblichen Vergleichsmieten soll überzogenen Mieterhöhungen entgegengewirkt werden. Für eine rechtssichere Erstellung ist das Vorhaben von zentraler Bedeutung, dass Mieter und Vermieter künftig zur Auskunft über Miete und Merkmale der Wohnung verpflichtet sind. So können Verstöße gegen die Auskunftspflicht zudem ab Realisierung auch mit Bußgeldern geahndet werden.

Es bleibt bei den alten Geltungszeiträumen: Alle zwei Jahre müssen die Mietspiegel an die Marktentwicklungen angepasst werden und alle vier Jahre vollständig neu erstellt werden. Hier war im alten Gesetzesentwurf eine Verlängerung auf drei beziehungsweise fünf Jahre vorgesehen. Auch das Begründungsmittel Vergleichswohnung bleibt: Nachdem zunächst ein Wegfall geplant war, soll die Nutzung nun weiterhin möglich sein.

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