Archiv für Juni 2021

Gesetz zu fairen Verbraucherverträgen von Bundestag und Bundesrat verabschiedet

Das Gesetz für „faire Verbraucherverträge“ wurde am 24. Juni 2021 in 2./3.Lesung vom Bundestag (» DS 19/26915) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (» DS 19/30840) verabschiedet. Gleich im Anschluss ist das Gesetz auch vom Bundesrat (» DS 565/21) gebilligt worden. Mit dem Gesetz soll in unterschiedlichen Bereichen eine verbesserte Stellung von Verbrauchern gegenüber Unternehmen sowohl beim Vertragsschluss als auch bei den Vertragsinhalten geschaffen werden.

Dazu sieht das Gesetz diverse Änderungen in den Regelungen zur Gestaltung von Schuldverhältnissen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vor, um Verbraucher u. a. vor zu langen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu schützen. So müssen Verträge künftig nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar sein. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist künftig nur noch dann erlaubt, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und eine Kündigung jederzeit mit Monatsfrist möglich ist. Die Kündigungsfrist wird von derzeit drei auf einen Monat verkürzt, um eine automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags zu verhindern. Diese Neuregelungen werden in dem angepassten § 309 Nr. 9 a) bis c) BGB zu finden sein.

Darüber hinaus enthält das Gesetz zudem weitere verbraucherschützende Maßnahmen wie u. a. die ausdrückliche Bestätigungspflicht für Energielieferverträge sowie ein Verbot benachteiligender Abtretungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ferner müssen Verträge, die über eine Website abgeschlossen wurden, künftig auch online kündbar sein über eine so genannte Kündigungsschaltfläche, die leicht zugänglich und gut sichtbar auf der Internetseite des Vertragspartners platziert sein muss.

Das Gesetz tritt zu großen Teilen nach Verkündung im 4. Quartal 2021 in Kraft. Die neuen Kündigungsregeln gelten allerdings erst nach einer siebenmonatigen Übergangsfrist.

Obacht bei Verwendung formularvertraglich abzuschließender Verwalterverträge

Verwaltungsunternehmen müssen folglich bei formularvertraglich verwendeten Verträgen künftig bei Abschluss von neuen Verwalterverträgen mit einem Verbraucher – wozu im Regelfall sowohl die WEG-Gemeinschaft als auch der vermietende Sondereigentümer zählen – darauf achten, dass die Vertragslaufzeit und Kündigungsmöglichkeit wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Für Verträge mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft beträgt zwar die zulässige Höchstbestelldauer nach § 26 Abs. 2 WEG drei Jahre bei Bestellung des Verwalters durch den teilenden Eigentümer und fünf Jahre bei jeder weiteren Bestellung. Für den parallel geschlossenen Verwaltervertrag können jedoch die Regelungen des § 309 Nr. 9 BGB zum Tragen kommen. Diese Regelung sah bei Verbraucherverträgen bisher eine Laufzeit von zwei Jahren vor. Zwar entschied der Bundesgerichtshof im Jahr 2002, dass es sich bei der Regelung im WEG um eine vorrangige Sonderregelung handelt (BGH vom 20.06.2002, V ZB 39/01). Ob diese Bewertung durch die Gerichte auch noch mit dem seit dem 01.12.2020 geltenden WEG beibehalten werden, muss abgewartet werden.

Die Musterverträge des VDIV Deutschland werden mit Inkrafttreten des Gesetzes selbstverständlich an die neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst.

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Umwandlungsverbot tritt (vorerst befristet) in Kraft

Mit dem “Umwandlungsverbot” des § 250 Baugesetzbuch (BauGB) können Kommunen in angespannten Wohnungsmärkten seit dem 23. Juni die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen verwehren. Die neuen Regelungen wurden mit dem Baulandmobilisierungsgesetz realisiert (» der VDIV berichtete). Es ist zunächst bis Ende 2025 befristet.

Wer Miet- zu Eigentumswohnungen umwandeln möchte, benötigt eine entsprechende Genehmigung. Die Landesregierung kann per Rechtsverordnung festlegen, welche Orte als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten. Die Festlegung muss begründet werden. In diesen Gebieten darf dann die Umwandlung durch die Kommunen untersagt werden. Das gilt für Gebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten.

Eigentümer von Mehrfamilienhäusern brauchen künftig die Genehmigung, wenn sie Wohnungen einzeln verkaufen wollen. Ausgenommen sind Wohngebäude mit nicht mehr als fünf Wohnungen – diese Spanne können die Länder auch auf drei bis 15 Wohnungen festlegen – oder wenn die Wohnungen eines Gebäudes zu mindestens zwei Dritteln an die Mieter verkauft werden. Auch bei Erbfällen sind Ausnahmen angedacht, beispielsweise bei Selbstnutzung.

Das Baulandmobilisierungsgesetz beinhaltet zudem weitere Änderungen im BauGB und der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Diese zielen darauf ab, schneller Bauland aktivieren zu können.

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