Im Zuge der Grundsteuerreform machte sich Bayern für Abweichungen vom Bundesmodell stark – mit Erfolg. Die Bundesländer können mit der eingeführten Öffnungsklausel ein eigenes Berechnungsmodell nutzen. Ausgerechnet das bayerische „reine Flächenmodell“ soll nun verfassungswidrig sein.
Vor kurzem hatten sich die verbliebenen Länder auf eine Berechnungsmethode festgelegt (» der VDIV berichtete). Bayern hatte bereits am 6. Dezember 2020 einen Gesetzesentwurf zur Novelle der bayerischen Grundsteuer beschlossen. Bewiesen werden soll die Verfassungswidrigkeit des bayerischen Sonderwegs mit einem Rechtsgutachten vom Potsdamer Juraprofessor Thorsten Ingo Schmidt, das von der Fraktion der Grünen beauftragt wurde.
Die Novelle sah vor, die Höhe der Grundsteuer mit Grundstücks- und Gebäudefläche zu ermitteln. Als weitere Berechnungsfaktoren waren Nutzungsart und Hebesatz vorgesehen, der von den Kommunen festgelegt wird. Der Wert der Immobilie und des Grundstücks fanden dabei keine Beachtung. Schmidt kritisiert, der Artikel 3 des Grundgesetzes, also der Gleichheitssatz, sei durch dieses Vorgehen verletzt, „da die Flächensteuer ohne sachlichen Grund Immobilien gleicher Größe aber unterschiedlicher Lage, Art, Beschaffenheit, Alter und Ausstattung der Gebäude gleichbehandelt und die potenziellen Erträge von Immobilien ungleich besteuert.”
Bayerns Finanzminister, Albert Füracker (CSU), sieht diese Kritik als unberechtigt und argumentiert mit den Vorteilen seiner unbürokratischen Lösung. Viele für die Berechnung notwendige Daten lägen bereits andere Behörden vor, etwa den Liegenschafts-, Grundbuch- und Bauämtern. Die Berechnung könne somit schnell und unkompliziert erfolgen.
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