Archiv für Januar 2021

Start der BEG-Förderung bei der KfW zum 01.07.2021

Mit der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) wird die energetische Gebäudeförderung vom BMWi vollständig neu aufgestellt und weiterentwickelt, um das Erreichen der Klimaschutzziele der Bundesregierung und auf EU-Ebene für 2030 zu unterstützen. Die KfW plant den Start der Programme BEG Wohngebäude (261/461) und BEG Nichtwohngebäude (263/463) – jeweils als Kredit-/und Zuschussvariante – sowie mit der Kreditförderung für Einzelmaßnahmen (262/263) zum 01.07.2021.

Anträge für die derzeit bestehenden Programme „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ – Neubau und Sanierung zum Effizienzhaus/-gebäude und Einzelmaßnahmen (151, 152, 153, 217, 218, 219, 220, 276, 277, 278) sowie Zuschüsse für Effizienzhaussanierungen (430) und für Fachplanung/Baubegleitung zu Maßnahmen dieser Programme (431) können bis zum Start der BEG, also voraussichtlich bis zum 30.06.2021, bei der KfW gestellt werden. Damit entsteht für potenzielle Investoren in die energetische Gebäudeeffizienz keine Förderlücke. Das Technologieeinführungsprogramm „Zuschuss Brennstoffzelle“ (433) wird unabhängig von der BEG auch weiterhin als eigenständige Förderung neben der BEG bestehen bleiben und bleibt von den Anpassungen in der Förderlandschaft für energieeffiziente Gebäude unberührt.

Wesentliche Neuerungen im Vergleich zur EBS-Förderung

  • Die gesamte BEG wird nach Zustimmung der EU-Kommission als beihilfefrei eingestuft. Die Vergabe von Krediten und Zuschüssen erfolgt demnach ohne Beihilfe. Das bedeutet für die Antragsteller, dass keine beihilferelevanten Angaben für die Antragstellung erhoben werden und damit die Übersichtlichkeit der Fördermaßnahmen gestärkt wird.
  • In der BEG sind nach Abschluss des Vorhabens zur regelmäßigen Verwendungsnachweisprüfung Rechnungen (bei Einzelmaßnahmen) bzw. Beleglisten (bei Gebäudeförderung) mit der Bestätigung nach Durchführung bei der KfW einzureichen.
    Die Rechnungs- bzw. Beleglistenprüfung übernimmt die KfW.

Zuschüsse für Einzelmaßnahmen (BEG EM Zuschuss) werden bereits seit 01.01.2021 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vergeben (» der VDIV berichtete). Die Veröffentlichung der Richtlinien für Wohngebäude (BEG WG: 261/461) und Nichtwohngebäude (BEG NWG: 263/463) im Bundesanzeiger erfolgt voraussichtlich im Verlauf des ersten Quartals durch das BMWi. Den aktuellen Stand finden Sie unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-beg.html

Mehr News vom DDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

Grundsteuer: Schleswig-Holstein wählt Scholz’ Bundesmodell

Das Hin und Her bei der Grundsteuerdiskussion in Schleswig-Holstein scheint ein Ende zu haben: Die Jamaika-Koalition von Schleswig-Holstein hat sich nun wohl doch auf die Berechnungsmethode des Bundesfinanzministeriums geeinigt. „Es wird auf das Bundesmodell hinauslaufen“, sagte CDU-Finanzpolitiker Ole-Christopher Plambeck am 21. Januar. Der Wirtschaftsrat der CDU Schleswig-Holstein warnte bei der Übernahme des Bundesmodells vor „sozialistischen Experimenten“.

Innerhalb der Partei hätte man sich laut Plambeck das komplett wertunabhängige Modell Bayerns vorstellen können. Finanzministerin Monika Heinold (Die Grünen) hingegen hatte auf der wertbasierten Komponente des Bundesmodells beharrt, das sich auf den Wert und auf die Fläche einer Immobilie stützt. Ein eigenes Modell, das – wie in Hessen geplant – außer der Fläche auch die Lage eines Grundstücks berücksichtigt (» der VDIV berichtete), hatte die FDP ins Spiel gebracht. Allerdings gebe es in Schleswig-Holstein für rund 15 Prozent der Flächen gar keinen Bodenrichtwert und für weitere etwa 30 Prozent keinen eindeutigen.

Das von Bundesfinanzminister Olaf Scholz entwickelte Modell sei „für das Eigentum in Deutschland ein weiterer Sargnagel“, betonte der Landesvorsitzende des CDU-Wirtschaftsrates, Christian von Boetticher. Er sieht zudem verfassungsrechtliche Probleme und warnt vor steigenden Mieten als Konsequenz des Bundesmodells.

Einige Bundesländer wollen von der Öffnungsklausel Gebrauch machen, bislang hat allerdings nur Baden-Württemberg ein eigenes Gesetz vorgelegt (» der VDIV berichtete). Die Zeit drängt: Für die konkrete Umsetzung gilt zwar eine Frist bis Ende 2024. Doch die erste Hauptfeststellung für die neuberechnete Grundsteuer soll in den Finanzämtern bereits im Januar 2022 erfolgen.

Mehr News vom DDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

Hausverwaltung Köln, Schleumer Treuhand Immobilienverwaltung Köln ist im VDIV  Hausverwaltung Köln, Schleumer Treuhand Immobilienverwaltung Köln bildet aus

Kontakt

Siegburger Str. 364 • 51105 Köln
Tel.: 0221 / 969 824 - 00
Fax.: 0221 / 969 824 - 99
kontakt@hausverwaltung-koeln.com
Zum Kontaktformular