Archiv für November 2020

Neue Anforderungen für Energieausweise

Seit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 1. November gelten neue Anforderungen für die energetische Qualität von Gebäuden – und neue Regeln für die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen. Zwar gibt es nach wie vor den Verbrauchs- und den Bedarfsausweis, jeweils mit einer Gültigkeit von zehn Jahren. Neu ist aber, dass künftig der Aufwand für eine Objektbegehung vermieden werden kann, die insbesondere die Ausstellung von Verbrauchsausweisen deutlich verteuert.

Immobilienbetreiber haben künftig die Möglichkeit, für die Erstellung eines Energieausweises auch Bildaufnahmen einzureichen. Sie müssen den Aussteller des Ausweises in die Lage versetzen, die energetischen Eigenschaften des Gebäudes zu beurteilen, beispielsweise anhand der Fassade, der Fenster, des Daches, der obersten Geschossdecke, der Decke unbeheizter Keller und der Heizungsanlage inkl. der Rohre in unbeheizten Kellern. Auch identifizierte energetische Schwachstellen des Objekts sowie an- bzw. umgebaute oder modernisierte Gebäudeabschnitte sind maßgeblich.

Je nach Art des Energieträgers für die Wärmeerzeugung sind künftig weiterführende Angaben zu machen, mit denen die CO2-Emissionen ermittelt werden können und verpflichtend auch im Energieausweis auszuweisen sind. Damit steigt dessen Aussagekraft und soll – in Verbindung mit den Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes – Objektbetreiber dazu motivieren, die Klimabilanz ihrer Immobilie zu verbessern.

Für den neuen Energieausweis relevant sind auch im Gebäude betriebene prüfpflichtige Klima- und Lüftungsanlagen. Anzugeben sind Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW zur Kühlung und darüber hinaus auch das Datum der nächsten Inspektion. Von der Prüfpflicht ausgenommen sind Klimaanlagen, die mit kontinuierlicher elektronischer Überwachung die Effizienz vorhandener gebäudetechnischer Systeme messen und automatisiert informieren, wenn die Effizienz sinkt.

Der Gesetzgeber räumt Ausstellern von Energieausweisen eine Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2021 ein. Bis dahin dürfen Energieausweise weiterhin nach den bisherigen Vorschriften erstellt werden.

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Corona treibt die Digitalisierung voran

Die Akzeptanz von Maßnahmen zur Digitalisierung in Unternehmen hat durch Corona einen Schub bekommen. Das ergab eine repräsentative Umfrage des Branchenverbandes Bitkom unter bundesdeutschen Unternehmen mit 20 oder mehr Mitarbeitern. Die Auswirkungen der Pandemie veranlasse zugleich aber auch jedes dritte Unternehmen dazu, die Investitionen in diesen Bereich zurückzufahren.

Prinzipiell den Tendenzen der Digitalisierung aufgeschlossen zeigten sich die meisten Befragten: Als Chance für das eigene Geschäft betrachten gar 97 Prozent die Transformation. 84 Prozent gaben an, die Bedeutung der technologischen Entwicklung für ihr Unternehmen sei durch Corona gestiegen. Nicht einmal die Hälfte aller Befragten tätigten jedoch auch entsprechend höhere Investitionen. Je nach Unternehmensgröße werden auch unterschiedliche Herausforderungen wahrgenommen: Am häufigsten liegen diese im Datenschutz, in der IT-Sicherheit und im Mangel an Fachkräften.

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