Archiv für Juli 2020

Bayern: Verfassungsgericht kippt Volksbegehren Mietenstopp

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat das Volksbegehren „Sechs Jahre Mietenstopp″ für unzulässig erklärt. Die Richter folgten damit der Auffassung des Innenministeriums in München: Der Freistaat hat hier keine Gesetzgebungsbefugnis, in Sachen Mietrecht entscheidet der Bund. Ziel des Volksbegehrens war, die Mieten in bestehenden Verträgen für sechs Jahre einzufrieren.

Die Initiatoren – darunter Mietervereine, der DGB, SPD und Linke – hatten nach eigenen Angaben mehr als 52.000 Unterschriften gesammelt und beim Bayerischen Innenministerium einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „#6JahreMietenstopp″ eingereicht, zusammen mit 33.500 bestätigten Unterschriften (» der VDIV berichtete). In dem angestrebten Volksbegehren sollten die bayerischen Bürger über einen Gesetzentwurf zur Begrenzung der Miethöhe abstimmen können. Er sah vor, dass bei laufenden Mietverträgen keine Mieterhöhungen für die kommenden sechs Jahre möglich sein sollten. Bei Neuvermietungen sollte maximal die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden dürfen. Laut Volksbegehren sollte der Mietenstopp in den 162 bayerischen Kommunen gelten, die laut einer Verordnung der Staatsregierung von Wohnungsmangel betroffen sind.

Das bayerische Innenministerium hatte das Volksbegehren nicht zugelassen und die Sache dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung übergeben. Das Innenministerium und nun auch das Gericht argumentierten, der Bund habe im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung bereits abschließende Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch getroffen. Insoweit bleibe kein Raum für die Festsetzung eigener landesgesetzlicher Mietpreisgrenzen. Es dürften weder weitergehende noch andere Regelungen geschaffen werden. Nach Auffassung der Initiatoren des Volksbegehrens hätte das Gesetz nicht das Mietrecht geändert, sondern das Wohnungswesen geregelt. Seit der Föderalismusreform seien dafür allein die Länder zuständig.

Das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist die erste gerichtliche Entscheidung zu der Frage, ob Bundesländer solche Regelungen beschließen dürfen. Es könnte damit richtungsweisend auch für andere Länder sein. Derzeit liegen gegen das Berliner Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln) Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (VerfGH Bln) vor.

Mehr News vom DDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit EE-Klassen

Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werden die bestehenden Förderprogramme durch die Bundesregierung zu einem einzigen Programm gebündelt, inhaltlich weiterentwickelt und modernisiert. Geplant ist unter anderem die Einführung sogenannter EE-Klassen für den Einbau eines primären Wärmeerzeugers auf Basis erneuerbarer Energien. Das geht aus einer Antwort des Bundeswirtschaftsministeriums auf eine Anfrage der Grünen-Fraktion hervor.

Danach wird die BEG verschiedene Teilprogramme enthalten, mit denen entweder energieeffiziente Neubauten und Vollsanierungen von Wohn- bzw. Nichtwohngebäuden oder kleinteiligere energetische Verbesserungen durch sogenannte Einzelmaßnahmen gefördert werden. Nach Angaben des Ministeriums werden inhaltliche Details derzeit noch mit der Europäischen Kommission im Hinblick auf deren Einordnung im Rahmen des europäischen Beihilferechts diskutiert.

Der Einsatz von effizienten Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien, wie beispielsweise Erdwärme-Wärmepumpen, soll künftig besonders gefördert werden. Geplant ist die Weiterentwicklung des Konzeptes der Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäudeförderung, das im Rahmen des C02-Gebäudesanierungsprogramms der KfW bereits umgesetzt wird, durch die Einführung sogenannter EE-Klassen. Beim Erreichen einer EE-Klasse soll die Förderquote in der Sanierung um fünf Prozentpunkte und im Neubau um 2,5 Prozentpunkte angehoben und die Höchstsumme der förderfähigen Kosten von 120.000 Euro auf 150.000 Euro pro Wohneinheit erhöht werden.

Das Teilprogramm „BEG Einzelmaßnahmen” soll die Förderung der Heizungserneuerung weiter vereinfachen. Statt der bis Ende 2019 im Marktanreizprogramm vorgesehenen bis zu 40 verschiedenen Fördersätze soll es in der BEG nur zwei Fördersätze für den Einbau von Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden geben: 35 Prozent für Heizungen, die vollständig auf erneuerbaren Energien basieren, und 30 Prozent für Hybridtechnologien.

Die bisherigen Planungen des Wirtschaftsministeriums stehen unter dem Vorbehalt der mit der EU laufenden Gespräche.

Mehr News vom DDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

vnmi-logo-transparent-grau-251x251  ihk-koeln-wir-bilden-aus-300x109

Kontakt

Siegburger Str. 364 • 51105 Köln
Tel.: 0221 / 969 824 - 00
Fax.: 0221 / 969 824 - 99
kontakt@hausverwaltung-koeln.com
Zum Kontaktformular