Archiv für Juni 2020

Verbändebündnis fordert Sachkundenachweis für Immobilienverwalter

Anlässlich der WEG-Reform hat der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland) ein breites Bündnis der wichtigsten Verbände aus der Immobilienbranche und aus benachbarten Branchen initiiert, das sich für die Einführung eines verbindlichen Sachkundenachweises für Immobilienverwalter stark macht. Die Verbände haben sich mit einem gemeinsamen Brief an die Vorsitzenden der Bundestagsfraktionen und an die Mitglieder der Ausschüsse für Recht und Verbraucherschutz, für Wirtschaft und für Bauen und Wohnen gewandt.

Aus Sicht der Unterzeichner ist die aktuelle Gesetzesreform „eine Chance, die auf keinen Fall vertan werden darf″. Zwar ist das Wohnungseigentumsgesetz selbst nicht der richtige Regelungsstandort für einen Sachkundenachweis. Dieser kann jedoch parallel zur Gesetzesreform in der Gewerbeordnung als Ermächtigungsgesetz sowie in einer ergänzenden Verordnung statuiert werden. „Die Einführung einer verbindlichen fundierten Ausbildung für Immobilienverwalter ist die logische Fortsetzung des Verbraucherschutzgedankens in der WEG-Reform″, so der Verbändebrief. Zugleich sei die WEG-Reform der ideale Zeitpunkt, um einen Sachkundenachweis einzuführen. Durch veränderte Beschlussfassungskriterien, Maßnahmen zur effizienteren Verwaltung und neue rechtliche Vorgaben werden die Immobilienverwalter weitere Aufgaben und zusätzliche Verantwortung erhalten. Mehr als 60 Gesetze und Verordnungen und deren in unregelmäßigen Abständen erfolgende Novellierungen müssen Wohnimmobilienverwalter in ihrer täglichen Arbeit berücksichtigen. Das setzt technisches Verständnis und umfangreiches Rechtswissen voraus. Mit der WEG-Reform, der Grundsteuerreform, dem Klimapaket, dem Gebäudeenergiegesetz und dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz treten nun innerhalb kürzester Zeit mehrere sehr komplexe Neuregelungen in Kraft.

Der VDIV Deutschland setzt sich seit Jahren für die Einführung eines Sachkundenachweises ein. „Wir freuen uns sehr, dass elf der wichtigsten Verbände dieses Anliegen unterstützen. Diese repräsentieren knapp fünf Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher″, betont VDIV-Deutschland-Geschäftsführer Martin Kaßler. Mitunterzeichner des gemeinsamen Briefes sind der Bund Deutscher Architekten, die Bundesarchitektenkammer, der Deutsche Anwaltverein, der Deutsche Mieterbund, der Deutsche Notarverein, der Evangelische Immobilienverband Deutschland, Haus & Grund Deutschland, der Katholische Siedlungsdienst, der Ring Deutscher Makler Landesverband Berlin und Brandenburg, der Verband Privater Bauherren und der Zentralverband Deutsches Baugewerbe.

Mit der Verabschiedung des WEModG wird nach der Sommerpause gerechnet. Bei der ersten Lesung im Bundestag und bei der Anhörung im Rechtsausschuss hatten zahlreiche Abgeordnete unterschiedlicher Fraktionen signalisiert, dass auch aus ihrer Sicht ein Sachkundenachweis ein wichtiger Schritt hin zu mehr Verbraucherschutz in Wohnungseigentümergemeinschaften sein könnte.

Den Verbändebrief finden Sie » hier.

Mehr News vom DDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

Verwalter wider Willen – Neues Haftungspotential durch Covid-19

Am 28. März 2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVFAG) in Kraft getreten. Dort heißt es in Artikel 2 § 6: „Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.″ Diese gesetzliche Regelung kann für Verwalter, die in der Vergangenheit die Verwaltung einer Eigentümergemeinschaft beendet haben, kuriose Folgen haben.

Hierzu zwei Beispiele:

Beispiel 1: Verwalter A hat die Verwaltungsbestellung am 15. Februar 2020 mit sofortiger Wirkung niedergelegt und den Verwaltervertrag fristlos gekündigt, da es unüberbrückbare Differenzen mit den Eigentümern gab. Ein neuer Verwalter wurde bisher nicht bestellt.

Beispiel 2: In einer kleinen Eigentümergemeinschaft haben die Eigentümer entschieden, die Verwaltung in Zukunft „in die eigene Hand″ zu nehmen und sich selbst – auch ohne förmliche Verwalterbestellung – um alles zu kümmern. Daher endete die Verwaltungsbestellung mit dem bisherigen Verwalter B zum 31. Dezember 2019. 

In beiden Fällen gilt, dass der bisherige Verwalter am 27. März 2020 nicht der Verwalter der jeweiligen Eigentümergemeinschaft war, da es zu einer wirksamen Beendigung der Verwalterbestellung gekommen war. Am 28. März 2020 ist der Verwalter auf Grund der gesetzlichen Anordnung im COVFAG aber wieder zum Verwalter geworden – mit allen Rechten und vor allem Pflichten. Wenn ein Immobilienverwalter nicht weiß, dass er automatisch wieder zum Verwalter geworden ist, wird es sich natürlich nicht um die Belange der Eigentümergemeinschaft kümmern – hier liegt ein großes Haftungspotential.

Daher eine Empfehlung an alle Verwalter, die in der Vergangenheit die Verwaltung von Eigentümergemeinschaften beendet haben: Klären Sie, ob es nach dem Ende der Verwaltungsbestellung zur wirksamen Bestellung eines neuen Verwalters gekommen ist. Nur dann besteht kein Handlungsbedarf. Wenn es keinen neuen Verwalter gibt, müssen Sie sich um die Eigentümergemeinschaft kümmern.

Nicht im Gesetz geregelt ist leider, dass der Verwaltervertrag fortgilt. Auch hieraus ergeben sich Folgeprobleme, zum Beispiel wegen der Vergütung oder im ursprünglichen Vertrag vielleicht geregelter besonderer Ermächtigungen, die nicht automatisch fortgelten.

Andre Jahns

Vorstandsvorsitzender

Verband der Immobilienverwalter Niedersachsen/Bremen e. V.

Mehr News vom DDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

vnmi-logo-transparent-grau-251x251  ihk-koeln-wir-bilden-aus-300x109

Kontakt

Siegburger Str. 364 • 51105 Köln
Tel.: 0221 / 969 824 - 00
Fax.: 0221 / 969 824 - 99
kontakt@hausverwaltung-koeln.com
Zum Kontaktformular