Am 23. Juni 2020 wurden die Gesetzesänderungen zur Verteilung der Maklerkosten im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Somit gilt ab 23. Dezember 2020: Wer ein Haus oder eine Wohnung kauft, muss nur noch maximal die Hälfte der Maklerkosten zahlen (» der VDIV berichtete). Für Verträge, die vor diesem Termin geschlossen wurden, greifen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in ihrer bislang geltenden Fassung.
Das neue Gesetz ist nur auf Verträge anwendbar, in denen der Makler als Unternehmer tätig wird und der Käufer ein Verbraucher ist. Unter den sachlichen Anwendungsbereich fallen Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften, Reihenhäuser sowie Wohnungen, nicht jedoch Baugrundstücke, Mietshäuser oder Gewerbeimmobilien. Wird in einer solchen Konstellation künftig ein Makler vom Verkäufer allein beauftragt, so ist dieser zur Zahlung der Provision allein verpflichtet. Er kann jedoch eine Teilerstattung in Höhe von maximal 50 Prozent der Maklerprovision vom Käufer zu verlangen. Zuerst muss er allerdings nachweisen, dass e seinen eigenen Anteil der Provision gezahlt hat. Ist der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig, so kann er künftig lediglich eine Provision in gleicher Höhe von beiden Parteien verlangen. Neu ist auch, dass Maklerverträge künftig ausschließlich in Textform geschlossen werden dürfen. Nur zur Höhe der Provision macht das neue Gesetz keine Vorgaben. Sie wird wohl weiterhin je nach Bundesland und Region stark unterschiedlich ausfallen.
Immobilienvermittler müssen in den kommenden Monaten ihre Verträge der neuen Rechtslage anpassen. Dabei gibt es zahlreiche Fallstricke: Welche AGB sollen auf die Verträge Anwendung finden? Was ist im Laufe der Übergangsfrist zu beachten? Wie kann die Textform zwischen Makler und Kunde umgesetzt werden? Antworten darauf erhalten Sie in den Online-Seminaren, welche die Landesverbände und der VDIV Deutschland anbieten. Hier finden Sie » Informationen zu den Veranstaltungen.
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