Archiv für Mai 2020

Höchste Mietbelastung bei kürzlich bezogenen Wohnungen in angespannten Märkten

Mieter haben im Jahr 2018 im Durchschnitt 27,2 Prozent ihres Nettohaushaltseinkommens für die Bruttokaltmiete aufgewendet. Die sogenannte Mietbelastungsquote variiert jedoch stark nach Haushaltstyp und Region. Das zeigt eine Auswertung des Mikrozensus 2018 – Zusatzerhebung Wohnen – durch das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).

Den geringsten Teil ihres Einkommens (knapp 24 Prozent) mussten Mieter im Jahr 2018 in dünn besiedelten ländlichen Kreisen oder in ländlichen Kreisen mit Verdichtungsansätzen bezahlen, sofern sie 2008 oder früher in die Wohnung eingezogen sind. Je später der Einzug stattfand, umso höher fällt die Mietbelastungsquote aus.

Am anderen Ende der Skala finden sich Mieter, die 2017 oder 2018 eine Wohnung in einer kleinen oder mittleren Großstadt oder in einer großen kreisfreien Stadt bezogen haben. Sie mussten im Jahr 2018 durchschnittlich rund 31 Prozent ihres Nettoeinkommens für die Miete aufwenden.  

Darüber hinaus haben die BBSR-Experten weitere Trends ermittelt:

–          Die Mietbelastungsquoten unterscheiden sich auch je nach Größe einer Gemeinde. Der Anteil verringert sich von den großen Städten (28,5 Prozent) hin zu kleineren Kommunen mit weniger als 5.000 Einwohnern (24,1 Prozent).

–          Kleine Haushalte haben aber mit Abstand die höchsten Mietbelastungsquoten. Im Jahr 2018 mussten Einpersonenhaushalte 31 Prozent ihres Nettoeinkommens für die Bruttokaltmiete aufwenden. Die Mietbelastungsquote von Haushalten ab zwei Personen bewegte sich 2018 zwischen 23 und rund 24 Prozent.

–          Haushalte, die im Befragungsjahr 2018 oder im Vorjahr in ihre aktuelle Wohnung eingezogen sind, haben mit durchschnittlich 29,5 Prozent eine merklich höhere Belastung als die Haushalte, die schon länger in ihrer Wohnung leben (im Schnitt 26 bis 27 Prozent).

Für einen Mehrjahresvergleich hat das BBSR die jährlichen EU-Befragung EU-SILC für Deutschland herangezogen. Dabei zeigt sich, dass die Mietbelastungsquoten in den letzten Jahren bundesweit recht konstant geblieben sind. Als Gründe sieht das BBSR die moderaten Mietensteigerungen bei bestehenden Mietverhältnissen und die gestiegenen Einkommen der Haushalte aufgrund der guten wirtschaftlichen Lage bis Anfang dieses Jahres. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie ließen sich derzeit noch nicht abschätzen. Eine einschneidende Veränderung bei der Mietbelastung in bestehenden Mietverhältnissen hält das BBSR in absehbarer Zeit jedoch für unwahrscheinlich.

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VDIV Deutschland bei Anhörung zur WEG-Reform

Bei der Anhörung zur WEG-Reform vor dem Rechtsausschuss des Bundestages begrüßte die Mehrheit der neun geladenen Sachverständigen dem Grunde nach den vorliegenden Entwurf. Die Novelle wird als notwendig erachtet, um das Wohnungseigentumsgesetz zukunftsfest zu machen. Inhaltliche Schwerpunkte der Diskussion waren die Kostenverteilung bei baulichen Maßnahmen sowie die künftigen Aufgabenbereiche des Verwalters. Der VDIV Deutschland machte sich dabei nachdrücklich für die Einführung eines Sachkundenachweises und eines Verwalterregisters sowie für die Absenkung des Quorums für Umlaufbeschlüsse und die die Einführung von virtuellen Versammlungen stark.

Zusammenfassende Bewertung

VDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler bescheinigte dem Entwurf eine hohe Qualität. Er sei rechtsdogmatisch konsistent und löse viele Probleme der Praxis. Eine ähnliche Einschätzung formulierte Johanna Schmidt-Räntsch, Richterin am Bundesgerichtshof. Der Entwurf weise gelungene technische Verbesserungen auf und behebe mehrere konstruktive Schwächen des geltenden Wohnungseigentumsrechts. Auch Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Berlin, begrüßte die Einführung von klaren Strukturen und das gelungene Verfahrensrecht. Er warnte nachdrücklich davor, den Kern des Entwurfs aufzuweichen.

Rolle des Verwalters

Angesichts kritischer Stimmen, die eine Einschränkung der Rechte der Wohnungseigentümer befürchten, hinterfragten die Abgeordneten auch die Rolle der Immobilienverwalter. Aus Sicht von Richter Oliver Elzer sind die neuen Vorschriften bezüglich der Befugnisse der Verwalter im Kern nicht zu beanstanden, vielmehr werden die Verbraucherrechte eindeutig gestärkt. Zudem dürfte man durchaus auch Zutrauen zu Wohnungseigentümern haben, die nicht zu den Dümmsten gehören. Auch Johanna Schmidt- Räntsch unterstrich, der Vorwurf, dem Verwalter werde mehr und zu viel Macht als früher eingeräumt, treffe nicht zu. Die Befugnisse des Verwalters hielten sich in den traditionellen Grenzen. VDIV-Deutschland-Geschäftsführer Kaßler warnte zudem davor, die unbeschränkte Vertretungsmacht des Verwalters einzugrenzen. Die übergroße Mehrheit der Eigentümer wünscht sich den Verwalter als Manager ihres Gemeinschaftseigentums und keine querulatorische Verhinderung von Maßnahmen durch wenige Eigentümer.

Thema in der Runde war auch die Einführung eines zentralen Verwalterregisters. Der VDIV Deutschland sieht darin eine deutliche Erleichterung im Rechtsverkehr, die für die Vertretung einer WEG zuständige Person zu ermitteln. Diese Ansicht vertrat auch Oliver Elzer.

Beschlussfassung und Maßnahmen

Für die praktisch wichtigste Verbesserung hält BGH-Richterin Schmidt-Räntsch die Umgestaltung der Beschlussmängelklagen von einem Mitgliederprozess der Wohnungseigentümer untereinander zu einem Verbandsprozess. Manfred Jost, Präsident des Verbands Wohneigentum, bewertete besonders die schlankeren und transparenten Strukturen, vor allem hinsichtlich von Beschlussfassung und Umsetzung von Maßnahmen als positiv.

Nach Auffassung von Johanna Schmidt-Räntsch müssen die Regelungsvorschläge insbesondere bezüglich der Kostenverteilung im Einzelnen jedoch noch ergänzt werden, da sie ansonsten ungewollt den Modernisierungsstau verstärken würden. An dieser Stelle sieht auch Kai Warnecke, Präsident von Haus & Grund Deutschland, Verbesserungsbedarf.

VDIV-Deutschland-Geschäftsführer Martin Kaßler erneuerte in seiner Stellungnahme den Appell, das Quorum für Umlaufbeschlüsse deutlich zu senken und damit deren praktische Bedeutung zu erhöhen. Darüber hinaus zeigten die aktuellen Herausforderungen durch die Covid-19-Pandemie, wie wichtig die zeitgemäße Anpassung gesetzgeberischer Regelungen an die schnell fortschreitenden technischen Möglichkeiten sei. So müsse die Durchführung virtueller Eigentümerversammlungen ermöglicht werden. Beide Verbesserungsvorschläge wurden von mehreren anderen Experten befürwortet.

Sachkundenachweis

Breite Unterstützung fand auch das Anliegen des VDIV, zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes einen Sachkundenachweis für gewerbliche Wohnungseigentumsverwalter einzuführen. Dieser müsse den vielfältigen fachlichen Ansprüchen, die an Wohnungseigentumsverwalter zu stellen seien, in jeder Hinsicht genügen, forderte Roland Kempfle, Richter am Landgericht München I und Mitglied des Präsidiums des Deutschen Richterbunds. Auch Manfred Jost machte sich nachdrücklich für einen Sachkundenachweis stark. Bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag Anfang Mai hatten sich bereits die Redner von Union, Bündnis 90/Die Grünen und FDP für einen Sachkundenachweis ausgesprochen.

Kritische Stimmen

Harsche Kritik am Gesetzentwurf kam einzig von Gabriele Heinrich, Vorständin des Verbands Wohnen im Eigentum, die von der Partei DIE LINKE benannt war. Das Ziel, die Wohneigentümergemeinschaften zu stärken und für die Zukunft zu rüsten, werde nicht erreicht.

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