Archiv für Januar 2020

Zahl öffentlicher Ladestationen für Elektrofahrzeuge steigt.

Die Zahl der öffentlich zugänglichen Ladesäulen für E-Autos stieg 2019 um 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Nach Angaben des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft sind derzeit rund 24.000 öffentliche und teilöffentlich Ladepunkte im Register des Verbandes erfasst – 8.000 mehr als im Vorjahr. Die Pläne der Bundesregierung sind damit aber noch längst nicht erreicht.

Auf dem Autogipfel Anfang November 2019 hatte die Bundesregierung beschlossen, bis zum Jahr 2030 eine Million öffentlicher Ladepunkte zu schaffen. Nach Angaben der Bundesnetzagentur waren Anfang Dezember 2019 in Deutschland 22.031 öffentliche Ladepunkte (19.716 Normalladepunkte und 2.315 Schnellladepunkte) für Elektrofahrzeuge in Betrieb. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/16330) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/15834) hervor. 4.136 Normalladepunkte und 449 Schnellladepunkte befinden sich der Antwort zufolge in Bayern, 3.754 Normalladepunkte und 190 Schnellladepunkte in Nordrhein-Westfalen, 2.922 Normalladepunkte sowie 454 Schnellladepunkte in Baden-Württemberg.

Auf die Frage, wie viele der 100.000 Ladepunkte, die nach der Zielsetzung des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD „bis 2020 zusätzlich verfügbar” sein sollen, mittlerweile tatsächlich verfügbar sind, heißt es in der Antwort der Regierung: Bei den 100.000 Ladepunkten aus dem Koalitionsvertrag handle es sich sowohl um öffentlich zugängliche als auch private Ladepunkte. Da zu den privaten Ladepunkten keine Erhebungen vorliegen, könne hierzu keine Aussage getroffen werden.

Zur Frage, wie sich die eine Million öffentlich zugänglichen Ladepunkte, die entsprechend der Ankündigung im Masterplan Ladeinfrastruktur bis 2030 errichtet sein sollen, auf die Bundesländer verteilen, heißt es in der Vorlage: Eine vorab fixierte Verteilung der angekündigten öffentlich zugänglichen Ladepunkte auf die jeweiligen Länder werde nicht angestrebt. Fokus sei vielmehr ein bedarfsgerechter und flächendeckender Ausbau der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur in Deutschland. Hierfür habe das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) als gemeinsame Planungsgrundlage das „StandortTOOL” im September 2019 veröffentlicht, das den zusätzlichen Ladebedarf für die Jahre 2022 und 2030 zeige. Die Ermittlung des künftigen Bedarfs erfolge auf Basis von Verkehrsströmen, sozioökonomischer Daten sowie Nutzer- und Raumstrukturen, schreibt die Regierung.

Einem Bericht der Süddeutschen Zeitung zufolge kommen derzeit neun der aktuell bundesweit gemeldeten 220.000 Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge auf jede öffentliche Ladestation. Theoretisch sei das genug, zumal die meisten Fahrzeuge ohnehin an privaten Stationen geladen würden. Die Quote liege sogar über der von Experten empfohlenen von 12,5 bzw. zehn pro Ladesäule.

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Bundesrat legt Gesetzentwurf zur besseren Bekämpfung von Mietwucher vor.

Das als Ordnungswidrigkeitstatbestand ausgestaltete Verbot der Mietpreisüberhöhung des Paragrafen 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes soll angepasst und verschärft werden, um einen erweiterten Anwendungsbereich für die Norm zu schaffen. Auf das Erfordernis der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen solle verzichtet und stattdessen bei der Frage der Unangemessenheit auf ein objektives Kriterium, nämlich das Vorliegen eines geringen Angebots, abgestellt werden. Hierdurch würden die bestehenden Beweisprobleme erheblich entschärft. Darüber hinaus solle der Bußgeldrahmen auf 100.000 Euro erhöht werden. 

Hintergrund ist dem Entwurf zufolge, dass aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage nach Mietwohnungen, insbesondere in Ballungszentren, von einem kleinen Teil der Vermieter unangemessen hohe Mieten verlangt werden. Die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch über die Miethöhe bei Mietbeginn und über Mieterhöhungen seien in der Praxis teilweise nicht ausreichend, um Mieter effektiv vor wucherischen Mieten zu schützen, und das Wirtschaftsstrafgesetz sei in der Praxis weitgehend wirkungslos geworden. Darüber hinaus sei der Bußgeldrahmen von maximal 50.000 Euro nicht mehr zeitgemäß und vermöge heutzutage keine hinreichende generalpräventive Wirkung mehr zu entfalten.

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