Archiv für Januar 2020

Käufer soll höchstens 50 Prozent der Maklerkosten tragen

Die Bundesregierung spricht sich für eine Neuaufteilung der Maklerkosten beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern aus. Sie begründet ihre Pläne damit, dass die Bildung von Wohneigentum auch durch hohe Erwerbsnebenkosten erschwert wird. Auf den Kostenfaktor der Maklerprovision hätten Kaufinteressenten dabei häufig keinen Einfluss. Der Entwurf für ein entsprechendes Gesetz (» BT-Drs. 19/15827) wurde vom Bundestag beraten und an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.

Die geplanten Änderungen zielen darauf ab, durch bundesweit einheitliche und verbindliche Regelungen die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zu erhöhen und die Käufer vor der Ausnutzung einer faktischen Zwangslage zu schützen. Beispielsweise soll verhindert werden, dass Maklerkosten, die vom Verkäufer verursacht wurden und vor allem in seinem Interesse angefallen sind, im Kaufvertrag vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil vom Käufer getragen werden.

Die Weitergabe von Maklerkosten soll vor dem Hintergrund, dass in der Regel auch der Käufer von der Tätigkeit eines Maklers profitiert, zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Jedoch solle diese nur noch bis zu einer maximalen Obergrenze von 50 Prozent des insgesamt zu zahlenden Maklerlohns möglich sein (» der VDIV berichtete). Außerdem ist der Käufer zur Zahlung erst verpflichtet, wenn der Verkäufer nachweist, dass er seinen Anteil an der Maklerprovision gezahlt hat.

Die Regelungen sollen aber zunächst nur bei selbstgenutztem Wohneigentum gelten. Der Gesetzentwurf wird spätestens im März 2020 im Bundesrat beraten. In Kraft treten werden die Änderungen voraussichtlich im Sommer oder Herbst 2020.

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