Archiv für Januar 2020

VDIV führt Seminarreihe in Vorbereitung auf Zensus 2021 durch

Bereits im kommenden Jahr findet die nächste Volkszählung statt: der Zensus 2021. Bundestag und Bundesrat hatten hierzu im November 2019 das » Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 beschlossen. Geplant sind Bevölkerung-, Gebäude- und Wohnungszählung, Haushaltebefragungen auf Stichprobenbasis sowie Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen (» der VDIV berichtete). Für Immobilienverwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften ist damit erheblicher Zeit- und Personalaufwand verbunden.

Der VDIV Deutschland rät Immobilienverwaltungen daher, sich zeitnah mit dem Inhalt des Gesetzes zu beschäftigen. Denn bis zum Zensusstichtag 16. Mai 2021 sind zahlreiche Maßnahmen vorzubereiten. Rechtzeitig zur Versammlungssaison 2020 sollten Immobilienverwalter mit dem Inhalt des Gesetzes vertraut sein und entsprechende Beschlüsse vorbereiten.

Um Immobilienverwaltungen bei Durchführung und Abwicklung des Zensus aktiv zu unterstützen, führt der VDIV Deutschland daher zusammen mit den Landesverbänden Berlin-Brandenburg, Mitteldeutschland, Niedersachsen/Bremen und Schleswig-Holstein/Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern im Februar und März 2020 in verschiedenen Städten hierzu Seminare durch.

In den Seminaren wird Immobilienverwaltern unter anderem praxisorientiert erläutert, welche Daten im Rahmen des Zensus 2021 bereitgestellt werden müssen, worin Herausforderungen in datenschutzrechtlicher Form bestehen, welche Zeitaufwände zu kalkulieren sind und welche Beschlüsse in der Eigentümerversammlung zu treffen sind. Veranstaltungsorte sind Hannover (10.2.2020), Hamburg (19.2.2020), Berlin (27.2.2020), Erfurt (3.3.2020) und Dresden (4.3.2020). Die Teilnahmegebühren für Mitglieder der VDIV-Landesverbände beträgt 99,00 Euro zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer, für Nichtmitglieder: 139,00 Euro zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer. Weitergehende Informationen und Anmeldungsunterlagen sind unter www.vdiv.de/seminare abrufbar.

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Maßnahmen zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen in Kraft getreten

Bundestag und Bundesrat haben noch vor der Weihnachtspause dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zum Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht zugestimmt. Damit konnte das geänderte Gesetz wie geplant zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Für Wohnungs- und Hauseigentümer besonders wichtig ist der Umstand, dass die Förderung von Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung neu aufgestellt wird. Zusätzlich zu den bestehenden Instrumentarien, bei denen Mittel beantragt und meist per Kredit vergeben werden, gibt es nun bis Ende 2029 die Möglichkeit energetische Sanierungsmaßnahmen steuerlich abzusetzen.

Darunter fallen Heizungstausch, Einbau von neuen Fenstern, Türen und Lüftungsanlagen oder Dämmung von Dächern und Außenwänden. Auch Kosten für Energieberater sollen künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten. Nach der beschlossenen Regelung kann jeder, der entsprechende Vorhaben am selbstgenutzten Wohneigentum umsetzt, seine Steuerschuld über drei Jahre verteilt um 20 Prozent der anfallenden Kosten mindern. Insgesamt sind Sanierungsarbeiten in Höhe von 200.000 Euro je Haus beziehungsweise Wohnung förderfähig. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 40.000 Euro. Außerdem wird die KfW-Förderung, zum Beispiel im Rahmen des С02-Gebäudesanierungsprogramms, um zehn Prozent erhöht.

Zusätzlich zu den konkreten Änderungen am Steuergesetz verständigten sich Bund und Länder darauf, die Preise für Emissionszertifikate von 2021 bis 2025 neu festzulegen: Statt der vom Bundestag ursprünglich beschlossenen zehn Euro pro Tonne soll der CO2-Preis ab Januar 2021 zunächst 25 Euro betragen, danach in Fünf-Euro-Schritten bis auf 55 Euro im Jahr 2025 steigen. Für das Jahr 2026 wurde ein Preiskorridor von mindestens 55 Euro und höchstens 65 Euro festgelegt. Die zusätzlichen Einnahmen aus den Emissionszertifikaten werden vollständig zur Senkung der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage) und damit der Strompreise verwendet. Zur Umsetzung dieser neuen CO2-Preise sicherte die Bundesregierung zu, im Frühjahr 2020 ein neues Gesetzgebungsverfahren auf den Weg zu bringen, um das bereits verabschiedete Brennstoffemissionshandelsgesetz entsprechend zu ändern.

Ab 2026 ist zudem der Einbau von neuen Ölheizungen untersagt. Von diesem Zeitpunkt an dürfen sie nicht mehr installiert werden, wenn „in Gebäuden, in denen eine klimafreundlichere Wärmeerzeugung möglich ist”. Bereits eingebaute Anlagen genießen jedoch Bestandsschutz. Allerdings wird der Austausch alter Ölheizungen gefördert. Beim Wechsel gegen ein effizienteres Heizsystem, zum Beispiel eine Wärmepumpe, gibt es über eine Austauschprämie eine Förderung der Kosten von bis zu 40 Prozent.

Auch der Streit um die Finanzierung der beschlossenen Maßnahmen wurde beigelegt: Die Länder erhalten für die Jahre 2021 bis 2024 vom Bund 1,5 Milliarden Euro über Umsatzsteuerfestbeträge, um ihre Mindereinnahmen zu kompensieren. Mit einer gemeinsamen Evaluation soll überprüft werden, ob ab dem Jahr 2025 eine weitere Kompensation erforderlich ist.

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