Archiv für November 2019

Forderung nach robuster Mietpreisbremse

Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen fordert in einem Antrag (» BT-Drs. 19/15122), eine robuste Mietpreisbremse einzuführen. Sie begründen die Notwendigkeit damit, dass trotz mietrechtlicher Änderungen die Wohnkosten in Deutschland weiter steigen. Die Abgeordneten berufen sich auf eine Untersuchung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung, wonach die Mieten inserierter Wohnungen deutschlandweit 2019 im Vergleich zu 2018 um durchschnittlich 4,4 Prozent gestiegen sind.

Ausnahmen abschaffen

Konkret vorgeschlagen wird, die zulässige Miethöhe bei Vertragsbeginn in Gebieten mit Wohnraummangel von derzeit zehn Prozent auf fünf Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete abzusenken. Vorgesehen ist außerdem die Abschaffung von Ausnahmen für Wohnungen, deren monatliches Entgelt bereits mehr als fünf Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, und für „umfassend modernisierte” Einheiten. Gleichzeitig soll die Mietpreisbremse als dauerhaftes Instrument in das Mietrecht integriert und die mögliche Geltungsdauer vor Ort auf mindestens zehn Jahre sowie auf befristet vermietete und möblierte Wohnungen ausgeweitet werden. Ein Verstoß gegen die Regelungen ist dann als Ordnungswidrigkeit zu werten und mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Mieter erhielten in diesem Fall die zu viel gezahlten Beträge zurück. Im Antragstext ist zudem gefordert, die Rügepflicht der Mieter bei unzulässig hohem Mietzins zu streichen. Stattdessen sollen Vermieter die seit 1. Januar 2019 geltende gesetzliche Auskunftspflicht über die Grundlagen und Zulässigkeit der vereinbarten Miete bei Vertragsabschluss belegen.

Paragraf 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes anpassen

Ferner will Bündnis 90/Die Grünen den Paragraf 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes praxistauglich ausgestalten, indem auf das Tatbestandsmerkmal des „Ausnutzens” einer Mangellage verzichtet wird. Vielmehr seien Mietentgelte schon unangemessen hoch, wenn die ortsübliche Miete um mehr als 15 Prozent übertroffen sei ‒ vorausgesetzt vergleichbarer Wohnraum ist knapp. Der Freistaat Bayern hatte Ende Oktober 2019 einen Antrag in den Bundesrat eingebracht (» der VDIV berichtete), der die bisherige Grenze von 20 Prozent nicht in Frage stellt, aber den in Paragraf 5 enthaltenen Ordnungswidrigkeitstatbestand zugunsten der Mieter geändert wissen will. Gefordert wird bei Zuwiderhandlung eine Verdopplung des bisherigen Bußgeldrahmens auf dann 100.000 Euro. Er wurde am 29. November 2019 vom Bundesrat beschlossen (» der VDIV berichtete).

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Bundestag beschließt Klimaschutzgesetz

Der Deutsche Bundestag hat mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen wesentliche Teile des Klimaschutzpakets beschlossen. Union und SPD wollen mit dem Klimaschutzprogramm sicherstellen, dass Deutschland sein Klimaschutzziel für das Jahr 2030 einhält. Bis zu diesem Zeitpunkt will Deutschland seinen Treibhausgasausstoß um mindestens 55 Prozent im Vergleich zu 1990 verringern.

Das verabschiedete »Klimaschutzgesetz legt fest, welche Mengen von klimaschädlichen Gasen die Bereiche Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Energie und Industrie jährlich ausstoßen dürfen. Neu ist: Werden die Vorgaben nicht eingehalten werden, muss das zuständige Ministerium innerhalb von drei Monaten ein Sofortprogramm zur Nachsteuerung vorlegen.

Das Gesetz sieht steuerliche Anpassungen vor, um die CO2-Reduktion bis zum Jahr 2030 zu fördern. Für die Immobilienwirtschaft besonders interessant: Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029 durch einen Abzug von 20 Prozent der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen wie Wärmedämmung von Wänden und Dächern, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren sowie die Erneuerung beziehungsweise der Einbau von Lüftungsanlagen und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen (» der VDIV berichtete).

Beschlossen wurde auch, dass es ab 2021 eine CO2-Bepreisung für die Bereiche Wärme und Verkehr geben wird. Unternehmen, die mit Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel handeln, müssen für den Treibhausgas-Ausstoß, den ihre Produkte verursachen, Verschmutzungsrechte erwerben. Das geschieht über einen neuen nationalen Emissionshandel. Zunächst gilt für fünf Jahre ein Festpreis: Er startet mit zehn Euro pro Tonne CO2 und steigt bis zum Jahr 2025 auf 35 Euro pro Tonne. Nach der fünfjährigen Einführungsphase ist vorgesehen, dass die Verschmutzungsrechte, deren Gesamtmenge gemäß Klimazielen begrenzt ist, per Auktion ersteigert werden. Der Preiskorridor ist dabei auf 35 bis 60 Euro pro Tonne festgelegt (» der VDIV berichtete).

Der Bundesrat muss den steuerlichen Teilen des Pakets noch zustimmen. Bei Beratungen des Bundesrats war bereits deutlich geworden, dass die Bundesländer an vielen Stellen noch Gesetzesänderungen erreichen wollen. Ein Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat gilt daher als wahrscheinlich.

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