Archiv für Oktober 2019

Verschärfte Mietpreisbremse wird verlängert – reines Bestellerprinzip beim Immobilienkauf kommt nicht

Das Bundeskabinett hat die Verlängerung der verschärften Mietpreisbremse beschlossen. Die Bundesländer erhalten dadurch die Möglichkeit bis Ende 2025 Gebiete festzulegen, in denen sie gelten soll. Nach derzeitiger Rechtslage können sie entsprechende Verordnungen nur bis Ende 2020 erlassen. Zudem hat die Bundesregierung neue Regelungen zur Maklerprovision beim Kauf selbstgenutzter Immobilien auf den Weg gebracht.

Sollte der Gesetzentwurf so vom Bundestag beschlossen werden, haben Mieter das Recht, bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse zu viel gezahlte Miete bis zu einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren auch rückwirkend zurückzuverlangen. Voraussetzung wäre lediglich, dass sie den Verstoß gegen die Mietpreisbremse innerhalb dieses Zeitraums nach Beginn des Mietverhältnisses rügen. Momentan ist es so, dass eine rückwirkende Wirkung ausgeschlossen ist.

Wird die Rüge erst ausgesprochen, nachdem die 30-Monatsfrist abgelaufen oder das Mietverhältnis bereits beendet ist, bleibt die alte Regelung bestehen. » Der VDIV hatte sich für deutliche kürzere Fristen ausgesprochen, um möglichst zeitnah Rechtssicherheit für Vermieter und Immobilienverwalter zu gewährleisten.

Verlängerter Betrachtungszeitraum für Vergleichsmiete

Ebenfalls geändert werden soll der Betrachtungszeitraum für die Berechnung der ortüblichen Vergleichsmiete. Fließen nach aktueller Rechtslage die Mietverträge, die in den zurückliegenden vier Jahren abgeschlossen wurden, in die Ermittlung ein, wird der Betrachtungszeitraum nun auf sechs Jahre ausgedehnt. Bis Jahresende soll auch ein Gesetzentwurf zur Reform des Mietspiegelrechts vorliegen.

Teilung der Maklerkosten bei Kauf selbstgenutzter Immobilie

Neben Änderungen am Mietrecht wurden die Vorgaben für die Maklerprovision beim Kauf selbstgenutzter Immobilien geändert (» der VDIV berichtete). Beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses wird künftig die Vertragspartei, die den Makler nicht beauftragt hat, maximal die Hälfte der Courtage zahlen. Dieser Anteil ist erst dann fällig, wenn der Besteller des Maklers nachgewiesen hat, seinen Anteil geleistet zu haben. Die SPD hatte sich für die Einführung eines reinen Bestellerprinzips eingesetzt, bei dem in der Regel die Verkäuferseite einer Immobilie die Maklerprovision hätte allein tragen müssen. Mit dieser Forderung konnten sich die Sozialdemokraten jedoch nicht durchsetzen. Der VDIV hält die geplanten Veränderungen für einen fairen Kompromiss, kritisiert aber die Beschränkung der Vereinbarung auf selbstgenutztes Wohneigentum.

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Geringe Wohneigentumsquote in Deutschland – Baukindergeld stark nachgefragt

Trotz eines in den vergangenen zehn Jahren sehr stark gestiegenen Umsatzes beim Kauf und Verkauf von Immobilien gehört Deutschland bei der Wohneigentumsquote weiterhin zu den Schlusslichtern in Europa. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (» BT-Drs. 19/12955) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (» BT-Drs. 19/11623) hervor.

Danach stieg der Umsatz mit Immobilien zwischen 2008 und 2016 von 131 auf 237,5 Milliarden Euro jährlich. Im selben Zeitraum erhöhte sich die Summe der jährlichen Immobilientransaktionen von 817.000 auf rund eine Million. Trotzdem gehörte Deutschland mit einer Wohneigentumsquote von 51,4 Prozent im Jahr 2017 vor dem Schlusslicht Schweiz mit 41,3 Prozent zu den Ländern mit der niedrigsten Wohneigentumsquote in Europa. Auf den Plätzen davor rangierten Österreich (55 Prozent), Dänemark (62,2 Prozent) und Frankreich (64,4 Prozent). Spitzenreiter mit über 90 Prozent sind Rumänien, Kroatien und die Slowakei.

Weiter heißt es, dass sich laut Daten des Immobilienmarktberichts 2017 des Arbeitskreises der Oberen Gutachterausschüsse, Zentralen Geschäftsstellen und Gutachterausschüsse in der Bundesrepublik Deutschland (AK OGA) der Anteil von Wohnimmobilien an allen Immobilientransaktionen von 62 Prozent (2009) auf 72 Prozent (2016) erhöht hat. Dagegen ist ihr Anteil am Umsatz im selben Zeitraum von rund 67 Prozent auf etwa 66 Prozent leicht zurückgegangen.

Gefragt wurde auch, wie erschwinglich Wohnimmobilien gemessen am Verhältnis der Immobilienpreise zu den verfügbaren Einkommen in den städtischen Gebieten sind und welche Auswirkungen des 2019 eingeführten Baukinderkindergeldes spürbar sind. Hierbei zieht die Bundesregierung eine positive Zwischenbilanz: Seit Programmstart am 18. September 2018 sind bis Ende Juli 2019 rund 124.000 Anträge mit einem Volumen von rund 2,6 Mrd. Euro gestellt worden (Stand: 31. Juli 2019). Rund 55.000 Anträge wurden bis dahin positiv entschieden und Auszahlungen veranlasst.

Das Baukindergeld ist ein staatlicher Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Er soll es Familien mit Kindern und Alleinerziehenden erleichtern, den Erwerb von Wohneigentum zu finanzieren. Pro Kind erhalten sie 12.000 Euro, ausgezahlt in zehn jährlichen Raten zu je 1.200 Euro. Mehr als 30 Prozent der geförderten Kinder sind laut Bundesregierung unter zwei Jahren.

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