Archiv für Juni 2019

Wohnungen statt ungenutzter Dächer

Ob auf Wohnhäusern, Verwaltungsgebäuden oder Supermärkten: Überall schlummern Potenziale zum Ausbau von Dachflächen, um mehr Wohnraum zu schaffen. Wie können wir Dächer effektiv nutzen und welche rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen braucht es? Diese und weitere Fragen zum Thema Dachausbau standen im Mittelpunkt einer öffentlichen Anhörung des Bauausschusses im Deutschen Bundestag. Anlass waren Anträge der Bundestagsfraktionen FDP (BT-Drs. 19/6219) und Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 19/6499).

Anliegen der FDP ist es, im Rahmen einer umfassenden Dachoffensive brachliegende Potenziale für mehr Wohnraum zu nutzen. Weiterhin will die FDP mit ihrem Antrag erreichen, dass rechtliche Hindernisse abgebaut werden. Dafür solle die Bundesregierung ein Gesamtpaket Dachausbau vorlegen, in dem die Anpassung von Gesetzen und Verordnungen auf bundesrechtlicher Ebene initiiert und vorangetrieben sowie die Anpassung der Landesbauordnungen und weiterer landesrechtlicher Vorgaben im Rahmen der Bauministerkonferenz forciert werden.

Die Grünen wollen mit ihrem Antrag „Sofortprogramm Bauflächenoffensive“ das Thema Dachgeschoss- und Dachflächenausbau angehen. Im Antrag heißt es, dass die Dachausbaureserve in Deutschland nach einer Studie der Technischen Universität Darmstadt und des Pestelinstituts 580.000 Wohnungen betrage. Mit einem verstärkten Ausbau von Dachgeschossen wolle man gegen die Wohnungsnot in Ballungsräumen vorgehen. Auf dem Land wiederum sollen Anreize zur Neunutzung leerstehender Häuser gesetzt werden. Die Bundesregierung solle entsprechende Förderprogramme auflegen. Zudem sollen Dachflächen noch besser für die Energieerzeugung genutzt werden.

In der Anhörung standen den Abgeordneten des Bauausschusses verschiedene Experten und Sachverständige Rede und Antwort. Sie beleuchteten Potenziale, rechtliche und bauliche Voraussetzungen und Möglichkeiten der Umsetzung. So ging man darauf ein, dass das Potenzial für Dachgeschossausbau und Aufstockung sehr groß sei. Das allein sage aber noch nichts darüber aus, wie und ob dieses Potenzial auch für den Wohnungsbau genutzt werden kann. So solle man die Erwartungen in den Dachausbau als die Lösung für angespannte Wohnungsmärkte nicht überschätzen.

Die Sachverständigen diskutierten über rechtliche Hürden, die für den Ausbau von Dachflächen bestehen. Beispielsweise gehe damit ein erhöhter Abstimmungs- und Planungsaufwand einher. Hier braucht es Erleichterungen im Genehmigungsverfahren. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass Bauvorschriften seitens der Bauämter häufig restriktiv ausgelegt würden. Für den Ausbau von Dächern sowie für Aufstockungen sei es aber richtig, Hürden zu senken. Neben einer politischen Unterstützung auf kommunaler Ebene braucht es auch finanzielle Anreize und entsprechende planungsrechtliche Bedingungen. So berücksichtigten das Bauordnungsrecht und das Bauplanungsrecht nicht hinreichend die Bedingungen von Aufstockungen und Nachverdichtungen.

Hervorgehoben wurden zudem, dass es für die erfolgreiche Umsetzung von Dachausbau- oder Aufstockungsmaßnahmen eine breitere Akzeptanz braucht. Bewohner und Nachbarschaft müssten angemessen eingebunden werden, um solche Baumaßnahmen mitzutragen. Häufig scheitern sie nämlich nicht aus finanziellen Gründen, sondern wegen einer restriktiven Verwaltungspraxis und Widerständen im Umfeld. Fördermaßnahmen seien nur da gefragt, wo sozial gebundener Wohnraum entstehen soll. Wichtiger sei die Schaffung einer Unterstützerstruktur, etwa wenn es um Bestandsschutz, Brandschutz oder um die Befreiung von der Stellplatzverpflichtung gehe.

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Einblick in den 27. Deutschen Verwaltertag

Auch für Immobilienverwalter stellt sich die Frage, wer wann und in welchem Umfang haftet. Antworten sind nicht allgemeingültig zu treffen und fallen in Abhängigkeit von der jeweiligen Unternehmensform ganz unterschiedlich aus. Auch wenn Haftungsrisiken für alle Unternehmen annähernd gleich sind, unterscheiden sich die Auswirkungen doch erheblich. Diese und weitere haftungsrelevante Themen erläutert Rechtsanwalt Dietmar Strunz im Fachforum auf dem 27. Deutschen Verwaltertag am 12. und 13. September 2019.

Auf die Rechtsform des Unternehmens kommt es an, wenn Haftungsfragen geklärt werden sollen. Zunächst ist also wichtig zu wissen, ob es sich um ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder um eine Kapitalgesellschaft handelt. Während beispielsweise ein Einzelunternehmer für sich und für das Handeln seiner Mitarbeiter persönlich sowie mit seinem Privatvermögen haftet, gilt bei Personengesellschaften wie der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) die gesamtschuldnerische Haftung. Bei einer Kapitalgesellschaft wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wiederum ist die Haftung des Unternehmens als juristische Person auf das eingelegte Stammkapital beschränkt. Die Möglichkeiten der Haftungsinanspruchnahme haben sich in den vergangenen Jahren durch neue Sachverhalte und Rechtsvorschriften vermehrt. Dazu gehören zum Beispiel die Datenschutzgrundverordnung, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder die Einführung der Berufszulassungsregelungen.

Eine Sonderstellung bei der Haftung haben die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen, die sowohl gegenüber dem Unternehmen als auch gegenüber Dritten haften. So greifen eine vertragliche Absicherung gegen die Haftung oder Haftungsbeschränkungen nur im Innenverhältnis und sind an strenge Kriterien geknüpft. Zu unterscheiden ist zwischen der vertraglichen Haftung und der deliktischen Haftung. Die vertragliche Haftung tritt insbesondere bei Pflichtverletzungen aus dem Verwaltervertrag oder gesetzlichen Pflichtverletzungen ein. Die deliktische Haftung hingegen stellt auf eine unerlaubte Handlung oder ein Unterlassen des Verpflichteten ab, wobei die vertragliche und deliktische Haftung zusammenfallen können. Deliktische Haftungsansprüche können auch durch Dritte geltend gemacht werden und begründen unter Umständen strafrechtliche Folgen.

Als Grundsatz der Haftung gilt: Der eingetretene Schaden muss kausal im Zusammenhang mit der schuldhaften Pflichtverletzung stehen. Die Haftung von Führungskräften, die keine Firmeninhaber oder gesetzliche Vertretungsorgane sind, richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Regelungen. Bei Pflichtverstößen von Mitarbeitern können Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführung begründet sein, wenn Fehler in der Organisation die Pflichtverletzung begründet haben.

Mehr erfahren im Fachforum beim 27. Deutschen Verwaltertag

Sie haben Fragen zur Haftung von Geschäftsführern und Führungskräften? In unserem Fachforum informiert Rechtsanwalt Dietmar Strunz über alles Wissenswerte und gibt hilfreiche Informationen für ihren rechtssicheren Verwalteralltag. Melden Sie sich noch heute zum größten und bedeutendsten Branchenkongress des Jahres, dem 27. Deutschen Verwaltertag, am 12. und 13. September 2019 an. Informationen, das ausführliche Tagungsprogramm sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier: » www.deutscher-verwaltertag.de

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